Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Erstmals wurde der Trust in Schottland im 17. Jahrhundert erwähnt. Im Verlauf des 17. und 18. Jahrhunderts erarbeitete die schottische Rechtsprechung schrittweise ein Trustregime. Auch heute noch ist die Rechtsprechung die Hauptquelle des schottischen Trustrechts. Dieses ist aber auch in Gesetzestexten geregelt. Die Haupttexte sind der Trusts (Scotland) Act von 1921 und 1961 und der Trustee Investments Act von 1961.

So wie im englischen Recht werden die dem Trust zugewidmeten Vermögenswerte der oder dem Trustee übertragen. Nach überwiegender Lehrmeinung ist die Übertragung des Eigentums des Trustvermögens Voraussetzung für die Errichtung des Trusts. Die oder der Trustee hat einen dinglichen Anspruch am Trustvermögen: Sie oder er ist fiduzarische Eigentümerin bzw. fiduziarischer Eigentümer. Das Trustvermögen bildet ein dem Zugriff der Privatgläubigerinnen und -gläubiger der oder des Trustees entzogenes Sondervermögen. Überträgt die oder der Trustee einer dritten Person Trustvermögen in Verletzung der Trustbestimmungen zu Eigentum, so wird die Dritterwerberin oder der Dritterwerber rechtliche Eigentümerin oder rechtlicher Eigentümer des Trustvermögens. In diesem Fall kann gegen die Erwerberin oder den Erwerber ein Folgerecht ausgeübt werden, jedoch nicht gegenüber von Erwerbenden, die in gutem Glauben entgeltlich erwerben. Der Trust gilt nicht als Vertrag, sondern als einseitiger Willensakt der Begründerin oder des Begründers und bedarf der Genehmigung durch die oder den Trustee. Die Modalitäten für die Errichtung des schottischen Trusts sind ähnlich wie jene des englischen Rechts: Ein Trust kann unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet werden oder aus einem Rechtsgeschäft (express trust) oder dem Gesetz hervorgehen (resulting oder constructive trust). Bis 1995 musste das Bestehen eines Trusts mit einer schriftlichen oder notariellen Urkunde nachgewiesen werden können. Diese Anforderung wurde aufgehoben, sodass nun eine mündliche Erklärung ausreicht. Vorbehalten bleiben die Formvorschriften für die Übertragung von Immobilien an die oder den Trustee und die Vorschriften, die für die Verfügung von Todes wegen gelten. Ernennt sich die Begründerin oder der Begründer selbst zur oder zum Trustee eigener Vermögenswerte, so bedarf die Übertragung der Vermögenswerte auf den Trust einer schriftlichen Erklärung. Das schottische Recht sieht ebenfalls keine Pflicht zur Eintragung der Trusts in ein Register vor. Viele Trusts werden jedoch freiwillig in einem öffentlichen Register, dem Books of Council and Session, eingetragen, um von den Auswirkungen der Publizität zu profitieren. Für die Eintragung ist grundsätzlich die Hinterlegung einer Kopie der Trusturkunde erforderlich. Soweit in der Trusturkunde nichts anderes bestimmt ist, ist die Forderung der Gläubigerin oder des Gläubigers des Trusts durch das gesamte Vermögen der Trustee oder des Trustees, einschliesslich des persönlichen Vermögens, abgesichert.

4.3.2 Quebec

Quebec hat ebenfalls ein Mischrechtssystem, das vom französischen Recht und vom common law beeinflusst ist. Quebec nahm die Treuhand 1879 mit der Verankerung im Zivilgesetzbuch formell in sein Recht auf, wobei man sich dabei am angelsächsischen Trust orientierte. Ursprünglich hatte die Treuhand einen familiären Charakter und konnte, wie der testamentarische Trust, nur im Rahmen einer Schenkung oder eines Testaments eingesetzt werden. Der Anwendungsbereich der Treuhand wurde im Zuge der Rekodifizierung, die 1991 zur Verabschiedung des Bürgerlichen Gesetzbuches von