Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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4.3.3 Liechtenstein

Liechtenstein hat den Trust und den Business Trust 1926/1928 nach dem Modell des common law in Form der Treuhänderschaft und des Treuunternehmens in sein innerstaatliches Recht aufgenommen.151 Diese Regelung wurde seit ihrer Einführung nicht wesentlich geändert. Bis heute ist Liechtenstein das einzige Land Kontinentaleuropas, das den Trust kodifiziert hat; alle andern Länder entschieden sich für die Treuhand.

Artikel 897 PGR umschreibt das Treuhandverhältnis wie folgt: «Treuhänder (Trustee oder Salmann) im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Einzelperson, Firma oder Verbandsperson, welcher ein anderer (der Treugeber) bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht (als Treugut), welcher Art auch immer, mit der Verpflichtung zuwendet, dieses als Treugut im eigenen Namen als selbstständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden.» Wie der angelsächsische Trust hat auch die Treuhänderschaft keine Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich um eine grundsätzlich dreiseitige Rechtsbeziehung (Begründer, Trustee und Begünstigter), die durch ein einseitiges Rechtsgeschäft der Begründerin oder des Begründers entsteht und für dessen Wirkung die Trusturkunde massgebend ist. Der Trust kann im Interesse einer oder mehrerer begünstigter Personen oder zu einem bestimmten Zweck errichtet werden: Somit sind charitable und private purpose trusts zulässig.

Die oder der Trustee muss das Trustvermögen gemäss den Bestimmungen der Trusturkunde verwalten und ist verpflichtet, es gesondert von ihrem oder seinem persönlichen Vermögen zu halten. Sie oder er muss das Trustvermögen in ein Inventar aufnehmen, das jedes Jahr aktualisiert werden muss. Das Trustvermögen fällt nicht in die Konkursmasse der Trustee oder des Trustees. Das liechtensteinische Recht sieht ebenfalls ein Folgerecht (tracing) für das Trustvermögen vor. Auch heute, fast ein Jahrhundert nach der Verabschiedung des Personen- und Gesellschaftsrechts, ist die rechtliche Einordnung der Rechte der Trustee oder des Trustees am Trustvermögen immer noch umstritten (mit der «Vollrechtstheorie» auf der einen Seite und dem «dinglichen Verwaltungsrecht» – mit dem ein neues beschränktes dingliches Recht begründet wird, das dem Trustee ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht einräumt – auf der anderen Seite)152. Offensichtlich taten die Lehrdebatten über die rechtliche Einordnung der Verbreitung des liechtensteinischen Trusts keinen Abbruch.

Begründerin oder Begründer sowie Trustee können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Mindestens eine oder ein Trustee muss ihren oder seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Nur gewerbsmässige Trustees müssen über eine Bewilligung verfügen. Grundsätzlich ist der durch eine schriftliche Vereinbarung begründete Trust erst dann vollständig errichtet, wenn die Begründerin oder der Begründer das Trustvermögen an die oder den Trustee übertragen hat. Das liechtensteinische Recht legt keine Höchstdauer der Treuhänderschaft fest. Gemäss den Bestimmungen der Trusturkunde endet diese, wenn das Trustvermögen erschöpft ist, durch Gerichtsurteil oder durch Annullierung oder Widerruf. Alle Trusts mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten müssen im Handelsregister eingetragen werden, wobei Name, Gründungsdatum und

151 Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Februar 1926 (PGR), LGBl. 1926 Nr. 4, Art. 897–932 und 932a.

152 CINCELLI, Der Common Law Trust, 2017, Nr. 504.