Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Treuhänderin oder des Treuhänders haben somit grundsätzlich keine Ansprüche am Treugut.
Das französische Recht legt einen sehr strengen Rahmen für die Einsatzmöglichkeiten der Treuhand fest. So ist der Treuhandvertrag nichtig, wenn es sich um eine willentliche und unentgeltliche Vermögenszuwendung zugunsten der Begünstigten handelt. Diese Nichtigkeit fällt unter die öffentliche Ordnung. Weiter endet der Treuhandvertrag durch den Tod der Begründerin oder des Begründers, wobei das Treugut von Gesetzes wegen in den Nachlass übergeht. Eine Verwendung der Treuhand zum Zweck der Nachlassplanung ist somit ausgeschlossen. Ausserdem dürfen nur bestimmte Kredit- und Versicherungsinstitute sowie Anwältinnen und Anwälte die treuhänderische Funktion ausüben.
In anderen Rechtsordnungen wurde ebenfalls eine Regelung der Treuhand gewählt. Dies trifft namentlich auf Luxemburg (Loi relative au trust et aux contrats de fiducie vom 27. Juli 2003) und Italien zu (Gesetz Nr. 51 vom 23 Februar 2006, mit dem Artikel 2645ter in das italienische Zivilgesetzbuch aufgenommen wurde).
4.4 Recht der Europäischen Union
Im Recht der Europäischen Union wird der Trust in der 4.154 und 5.155 Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung behandelt. Diese Richtlinien verlangen, dass die Mitgliedstaaten über öffentliche Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümer der Gesellschaften sowie der Trusts und anderer Rechtsvereinbarungen (fiducie, Treuhand, fideicomiso etc.) verfügen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees der in ihrem Hoheitsgebiet verwalteten Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümern einholen und aufbewahren. Im Unterschied zu den Verordnungen gelten die Richtlinien nicht unmittelbar, sondern müssen in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten übertragen werden. Diese hatten bis am 10. Januar 2020 Zeit, um die Register der wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümer der Trusts zu erstellen. Mehrere Mitgliedstaaten setzten ihre Pflichten nicht innerhalb der gesetzten Frist oder setzen sie nur unvollständig um, insbesondere weil sie ihre Register nicht vollständig öffentlich gemacht haben.156 Zudem ist die Qualität der in den verschiedenen nationalen Registern hinterlegten Informationen noch sehr heterogen.
Mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Trusts in ein öffentliches Register einzutragen, geht die europäische Regelung über die derzeitigen internationalen Standards hinaus. Sie geht insbesondere weiter, als es die GAFI und das globale Forum über Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen verlangen. Da die Einrichtung eines öffentlichen Registers keine Voraussetzung für die Einführung des Trusts in unsere Rechtsordnung ist, und angesichts der Konsequenzen einer solchen Massnahme für alle Gesellschaften und Rechtskonstruktionen in der Schweiz, folgt der Vorentwurf
154 Richtlinie (EU) 2015/849, siehe FN 9.
155 Richtlinie (EU) 2018/843, siehe FN 12.
156 Im Juni 2020 verfügten 23 von 27 Mitgliedstaaten der EU über ein Register der wirtschaftlichen Eigentümerinnen und Eigentümer. Davon gewährten lediglich 13 der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang.