Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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in diesem Punkt nicht der europäischen Regelung. Diese Frage kann im Rahmen der verschiedenen Arbeiten im Zusammenhang mit der Transparenz der juristischen Personen und der Rechtskonstruktionen behandelt werden.

Anzufügen ist, dass der Trust auch in der Brüssel-Ia-Verordnung157 und im Lugano-Übereinkommen thematisiert wird. Für die Zwecke dieser Instrumente ist gemäss dem EuGH die Rechtsstellung der oder des Begünstigten nicht als dinglich zu qualifizieren.158

5 Grundzüge der Vorlage

5.1 Die beantragte Neuregelung

5.1.1 Kodifizierung des Trusts im OR

5.1.1.1 Der Trust als Rechtsinstitut sui generis

Die Vorlage sieht vor, den Trust als neues Rechtsinstitut im schweizerischen Recht einzuführen, das zwischen Treuhand und Stiftung einzuordnen ist. Es geht somit nicht um die Übernahme eines ausländischen Instituts, sondern um die Integration des Trusts in die bestehende Rechtsordnung. Der Schweizer Trust weist rechtlich in verschiedener Hinsicht ähnliche Eigenschaften auf wie die Treuhand: die Unterscheidung von rechtlichem Eigentum und wirtschaftlichem Nutzen, das Verpflichtungsverhältnis zwischen Trustee und Begünstigten, die Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten von Trustees usw. Andererseits rücken ihn Aspekte wie die Errichtung eines Sondervermögens, die Unabhängigkeit des Trusts gegenüber der Begründerin oder dem Begründer oder die Stellung der Begünstigten in die Nähe der Stiftung im Sinne des ZGB. Ergänzende Vorschriften stärken zudem die Rechte der Begünstigten. So sollen unter anderem ein erweitertes Auskunftsrecht, ein Folgerecht (tracing) für die Vermögenswerte des Trusts und eine freiwillige Gerichtsbarkeit eingeführt werden.

Der Vorentwurf sieht keine Änderung der sachenrechtlichen Vorschriften des Zivilgesetzbuchs und auch keine Ausnahmen davon vor. Diese Vorschriften bleiben somit vollumfänglich anwendbar. Trustees haben sämtliche Eigentumsrechte am Trustvermögen. Begünstigte verfügen nur über persönliche Rechte, doch werden diese gestärkt durch ein Konkursprivileg bei einer Zwangsvollstreckung gegen die Trustees und ein Folgerecht im Fall, dass Trustees im Trust gehaltene Vermögenswerte unberechtigterweise Dritten zu Eigentum übertragen haben. Die vorgeschlagene Regelung bringt somit keine «Zerstückelung» des Eigentums mit sich noch sieht sie vor, Konzepte des common law, wie die Unterscheidung von legal ownership und equitable interest, zu übernehmen.159

157 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L351 vom 20.12.2012, S. 1, in der aktuellen Fassung.

158 Urteil vom 17.05.1994 in der Sache C-294/92 George Lawrence Webb gegen Lawrence Desmond Webb, ECLI:EU:C:1994:193. Das Urteil bezieht sich noch auf das in den relevanten Passagen gleichlautende Brüsseler Übereinkommen.

159 THÉVENOZ, Proposition pour un trust suisse, SZW 2/2018.