Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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vorbehalten, den Trust zu widerrufen oder die Bestimmungen der Trusturkunde nach der Errichtung zu ändern (Art. 529e und 529t VE-OR). Der Vorentwurf setzt ihrer Änderungsbefugnis keine Grenzen. Diese erstreckt sich auf sämtliche Bestimmungen, insbesondere auch die, welche die Begünstigten, das anwendbare Recht, die Zuständigkeit des Gerichts oder eines Schiedsgerichts betreffen. Änderungen der Trusturkunde und ihrer Bestimmungen können nur schriftlich erfolgen (Art. 529t Abs. 2 VE-OR). Schliesslich können die Begründerinnen und Begründer auch eine gewisse Kontrolle über die Trustees behalten, indem sie sich die Befugnis zuweisen, die Zustimmung zu bestimmten Handlungen der Trustees zu geben, von diesen Rechenschaft über ihre Geschäftsführung zu verlangen oder sie sogar zu ersetzen. Je nach den Befugnissen, die sich die Begründerinnen und Begründer vorbehalten haben, gilt der Trust als Revocable (widerruflicher) oder Irrevocable (unwiderruflicher) Trust. Der Vorentwurf erlaubt den Begründerinnen und Begründern auch, ihre Rechte ganz oder teilweise Protektorinnen oder Protektoren (protectors) zu übertragen, die sie damit betrauen, die Tätigkeiten der Trustees zu kontrollieren und die Einhaltung der Bestimmungen der Trusturkunde sicherzustellen (Art. 529f VE-OR). Protektorinnen und Protektoren können unter anderem die Befugnis erhalten, die Zustimmung zu bestimmten Handlungen der Trustees zu geben, von diesen Rechenschaft über ihre Geschäftsführung zu verlangen, sie zu ersetzen oder ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu bestimmen.
Grundsätzlich erfordert die Errichtung des Trusts, neben der einseitigen Erklärung der Begründerin oder des Begründers, die Übertragung des Eigentums an zugewidmeten Vermögenswerten auf den Trustee (Art. 529b Abs. 2 VE-OR). Der Eigentumserwerb erfolgt gemäss den für die zu übertragenden Sache massgebenden Regeln (Art. 714 ZGB für Fahrnis, Art. 656 ZGB für Grundstücke, Art. 165 OR für Forderungen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorgesehen, wenn die Begründerin oder der Begründer sich selber als Trustee eigener Vermögenswerte bezeichnet. Die Übertragung wird in diesem Fall durch eine schriftliche Erklärung der Begründerin oder des Begründers ersetzt. Auch bei einem Erbtrust wird die Errichtung des Trusts erst mit dem Übergang der Vermögenswerte auf den Trustee gültig. Die Zuwidmung der Vermögenswerte an den Trust und damit die Übertragung des Eigentums an die Trustees muss bei der Nachlassregelung der Begründerinnen und Begründer durch Erbeinsetzung der Trustees oder durch Vermächtnis angeordnet werden.
5.1.1.5 Pflichten und Rechte der Trustees
Keine Anforderungen bezüglich der Person
Jede natürliche oder juristische Person kann als Trustee bezeichnet werden, und es bestehen dafür keine besonderen Voraussetzungen. Die Funktion wird zwar in der Regel von professionellen Trustees ausgeübt, die der Bewilligungspflicht und der Aufsicht nach dem FINIG unterstehen (siehe Ziff. 1.1.4.3), doch können auch Personen ohne berufliche Qualifikationen und ohne entsprechenden Rechtsstatus diese Funktion übernehmen, zum Beispiel bei Trusts in einem familiären Umfeld. Eine Begründerin oder ein Begründer oder eine begünstigte Person kann ebenfalls Trustee werden, doch darf der Trustee nicht die einzige begünstigte Person sein (siehe Art. 529l Abs. 2 VE-OR).