Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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zum Einzelunternehmen oder zu den Handelsgesellschaften (AG, GmbH, Genossenschaft usw.) bilden kann.

5.1.1.3 Zeitliche Beschränkung und Widerruflichkeit des Trusts

Der Trust kann nur für eine beschränkte Dauer von höchstens 100 Jahren errichtet werden (Art. 529u VE-OR). Die Dauer von 100 Jahren lehnt sich an die im Sachenrecht vorgesehene Höchstdauer des Baurechts (Art. 779l Abs. 1 ZGB) oder der Nutzniessung (Art. 749 ZGB) an. Sie liegt auch in der Grössenordnung der Regelung in Staaten, in denen die rule against perpetuities gilt (z. B. 125 Jahre für den englischen Trust oder 99 Jahre für die französische fiducie). Grundsätzlich endet der Trust bei Ablauf der in den Bestimmungen der Trusturkunde festgelegten Dauer oder wenn keine begünstigte Person mehr existiert. Begründerinnen und Begründer können sich jedoch ein Widerrufsrecht vorbehalten, das ihnen erlaubt, den Trust zu beenden und das volle Eigentum am Trustvermögen wiederzuerlangen. Das Widerrufsrecht endet mit dem Tod der Begründerin oder des Begründers. Stirbt sie oder er, wird der Trust für immer unwiderruflich. Der Vorentwurf sieht überdies die Möglichkeit vor, den Trust durch einstimmigen Beschluss der Begünstigten vorzeitig aufzulösen. Endet der Trust, wird das verbleibende Trustvermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten entsprechend den Bestimmungen der Trusturkunde verteilt.

5.1.1.4 Errichtung des Trusts durch einseitigen Willensakt der Begründerin oder des Begründers (Trusturkunde) und Vermögensübertragung

Jede natürliche oder juristische Person kann einen Trust begründen, sofern sie handlungsfähig ist. Der Trust wird durch einen einseitigen Willensakt der Begründerin oder des Begründers errichtet, der schriftlich zu ihren oder seinen Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen erfolgen muss (Art. 529a Abs. 2 VE-OR). Der Vorentwurf ermöglicht somit die Errichtung eines Erbtrusts in Analogie zu der im Stiftungsrecht vorgesehenen Erbstiftung (Art. 81 Abs. 1 und 493 ZGB). Der einseitige Willensakt, mit dem die Begründerinnen und Begründer ihren Willen äussern, einen Trust zu errichten und darin bestimmte Vermögenswerte aus ihrem persönlichen Vermögen zuzuwidmen, wird als «Trusturkunde» bezeichnet. Die Trusturkunde muss Bestimmungen enthalten, welche die oder den Trustee und die Begünstigten bezeichnen und die Verwaltung des Trusts regeln (Art. 529b Abs. 1 VE-OR).

Mit der Errichtung des Trusts zieht sich die Person, die den Trust begründet, grundsätzlich aus diesem zurück. In die Rechtsbeziehungen zwischen Trustee und Begünstigten ist sie nicht involviert. Allerdings kann sie sich selber als Trustee oder begünstigte Person bezeichnen. Wenn der Begründer oder die Begründerin selber Trustee wird, darf sie oder er nicht die einzige begünstigte Person sein (Art. 529c Abs. 2 VE-OR). Ausserdem können sich die Begründerinnen und Begründer im Zeitpunkt der Trusterrichtung bestimmte Rechte vorbehalten, mit denen sie eine mehr oder weniger umfangreiche Kontrolle über den Trust behalten. Sie können sich unter anderem das Recht