Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Eigentum am Trustvermögen und damit verbundene Pflichten

Trustees erwerben das Eigentum am Trustvermögen, welches sie in einem von ihrem persönlichen Vermögen getrennten Sondervermögen halten. Sie sind, wie die Treuhänderinnen und Treuhänder gegenüber den Treugeberinnen und Treugebern, in der Ausübung ihrer Eigentumsrechte durch ihre Pflichten gegenüber den Begünstigten eingeschränkt. Sie müssen das Trustvermögen im ausschliesslichen Interesse der Begünstigten verwalten und dementsprechend darüber verfügen, wobei die jeweilige Regelung in den Bestimmungen der Trusturkunde massgebend ist (Art. 529a und 529g Abs. 1 VE-OR). Der wirtschaftliche Nutzen des Trustvermögens kommt nicht den Trustees zugute, sondern den Begünstigten. Trustees haften in eigenem Namen für die Verbindlichkeiten des Trusts. Sie handeln weder in Vertretung noch als Organ des Trusts. Verträge, die das Trustvermögen betreffen, werden von den Trustees in dieser Eigenschaft abgeschlossen. Sie sind auch legitimiert, in allen den Trust betreffenden Verfahren als klagende oder beklagte Partei aufzutreten. Ausserdem haften sie persönlich für alle in Erfüllung ihrer Pflichten als Trustees eingegangenen Verbindlichkeiten (Art. 529g Abs. 3 VE-OR). Sie haften also mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden des Trustvermögens. Haben sie eine Verbindlichkeit des Trusts beglichen, haben sie Anspruch auf Ersatz aus dem Trustvermögen (Art. 529o Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR). Sind mehrere Personen Trustees, haften diese solidarisch für die Verbindlichkeiten des Trusts (Art. 529g Abs. 5 Ziff. 3 VE-OR).

Eine wesentliche Pflicht der Trustees besteht darin, das Trustvermögen von ihrem persönlichen Vermögen getrennt zu halten (Art. 529a Abs. 1 und 529h Abs. 3 Ziff. 4 VE-OR). Sie haben zudem verschiedene Verpflichtungen, welche die Trennung der beiden Vermögen sicherstellen sollen. So müssen Trustees bei der Errichtung des Trusts ein Inventar erstellen, eine vereinfachte Buchhaltung über das Trustvermögen führen und dafür sorgen, dass die in einem öffentlichen Register (z. B. Grundbuch) eingetragenen Vermögenswerte in geeigneter Weise angemerkt werden (Art. 529h Abs. 2 Ziff. 2 und 3 und 529m VE-OR).

Sorgfalts- und Treuepflicht, angemessene Berücksichtigung der Interessen

Trustees müssen ihre Funktion sorgfältig und getreu ausüben (Art. 529h VE-OR). Hierbei haben sie im Wesentlichen dieselben Pflichten wie Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer. Trustees müssen unabhängig von den Begründerinnen und Begründern handeln und jegliche Interessenkonflikte vermeiden. Sie müssen unterschiedliche Interessen der Begünstigten angemessen berücksichtigen und unparteiisch handeln.

Rechenschaftspflicht

Trustees müssen gegenüber den Begünstigten Rechenschaft über ihre Geschäftsführung ablegen und dem Trustvermögen alle Vermögenswerte und Vorteile, die sie in Ausübung ihrer Aufgaben erworben haben, zurückerstatten (Art. 529i und 529p VE-OR).

Haftung

Der Vorentwurf sieht eine Haftung der Trustees vor, die sich nach den Vorschriften über die vertragliche Haftung (Art. 97 ff. OR) richtet. Verletzen Trustees ihre Pflichten und fügen damit dem Trustvermögen oder den Begünstigten einen Schaden zu, sind sie persönlich dafür haftbar und müssen den Schaden ersetzen (Art. 529h Abs. 1 VE-OR).