Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Der Schweizer Trust ist weder ein Vertrag noch eine Rechtseinheit, die über Rechts- und Handlungsfähigkeit verfügt, und schon gar keine juristische Person. Der Trust ist als Rechtsinstitut sui generis zu betrachten. Dieses besteht in einem auf Dauer ausgerichteten Verpflichtungsverhältnis, welches die oder den Trustee mit den Begünstigten verbindet und auf ein Sondervermögen ausgerichtet ist, das ausschliesslich im Interesse der Begünstigten zu nutzen ist und gegebenenfalls bestimmten Befugnissen untersteht, die sich die Begründerin oder der Begründer vorbehalten beziehungsweise einer Protektorin oder einem Protektor übertragen hat (siehe Ziff. 5.1.1.4). Der Verpflichtungscharakter des Schweizer Trusts erklärt, weshalb die darauf bezogenen Vorschriften im Obligationenrecht geregelt werden sollen. Da der Trust weder ein Vertrag noch eine Gesellschaft ist, wird vorgeschlagen, ihn in einem neuen 22.bisTitel zu behandeln, der im zweiten Teil, unmittelbar vor dem Titel zur einfachen Gesellschaft, eingefügt wird.

5.1.1.2 Trust im Sinne des HTÜ, im Interesse von Begünstigten

Der vorgeschlagene Trust weist wesentliche Eigenschaften des Trusts nach angelsächsischem Recht auf und entspricht der Definition des HTÜ (siehe Ziff. 1.1.2). Somit sollte er auch im Ausland volle Anerkennung finden. So wird der Trust gemäss der Legaldefinition in Artikel 529a Absatz 1 VE-OR von einer oder mehreren Personen begründet, die Vermögenswerte einem Sondervermögen zuwidmen, das von einem oder mehreren Trustees im Interesse einer oder mehrerer begünstigter Personen gehalten und verwaltet wird. Gemäss dieser Bestimmung wird der Trust von einer oder mehreren Personen errichtet. Der Vorentwurf sieht also keine von Gesetzes wegen oder durch gerichtlichen Entscheid errichtete Trusts vor (Resulting Trusts, Constructive Trusts oder Statutory Trusts). Ein Trust muss im Interesse von Begünstigten errichtet werden. Folglich ist auch die Errichtung eines reinen purpose trusts nicht zulässig. Daher kommt der Trust auch nicht für gemeinnützige Organisationen als alternatives Rechtskonstrukt anstelle der Stiftung in Betracht. Diesbezüglich entspricht die Stiftung offenbar den Bedürfnissen der verschiedenen Akteure, sodass dafür die Einführung eines konkurrierenden Rechtskonstrukts, jedenfalls im Moment, nicht wünschbar ist. Ausserdem wird mit dem Verbot von purpose trusts nicht ausgeschlossen, dass ein Trust einen gemeinnützigen Zweck haben kann. Eine gemeinnützige Organisation oder Institution (Schule, NGO, Kirche, Sportclub usw.) kann nämlich als Begünstigte eines Trusts bezeichnet werden. In einem solchen Fall sollte der Trust auch einem gemeinnützigen Zweck dienen können.

Darüber hinaus sieht der Vorentwurf keine Beschränkungen beim Trustzweck vor. Ein Trust kann sowohl in einem familiären wie in einem professionellen Umfeld errichtet werden. Abgesehen von den Besonderheiten eines purpose trusts sollte ein Trust sämtliche Funktionen erfüllen können, die herkömmlicherweise den (Express) Trusts in den angelsächsischen Ländern zugewiesen werden (Vermögensplanung und -sicherung, Vermögensanlage und -verwaltung usw.). Auch bei den Tätigkeiten, die Trustees ausüben dürfen, sieht der Vorentwurf keine Beschränkungen vor. Soweit die Vorschriften zur Bezeichnung der Begünstigten befolgt werden, ist somit die Errichtung von Commercial Trusts im Rahmen von Wirtschafts- oder Handelstätigkeiten möglich. Daher ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Trust sogar als Rechtskonstrukt eine Alternative