Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 65Fedlex · Erläuternder Bericht
Vergütung und Schadenersatz
Im Gegenzug zur Erfüllung ihrer Pflichten räumt der Vorentwurf den Trustees Rechte ein, die denen der Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer entsprechen. Trustees haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, den Ersatz ihrer Auslagen und die Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in gehöriger Ausübung ihrer Funktion eingegangen sind, sowie auf Ersatz des Schadens, der ihnen ohne ihr Verschulden erwachsen ist (Art. 529o Abs. 1 VE-OR). Trustees verfügen über ein Retentions- oder Verrechnungsrecht, das ihnen erlaubt, den entsprechenden Ersatz dem Trustvermögen zu entnehmen (Art. 529o Abs. 2 VE-OR).
5.1.1.6 Rechte der Begünstigten
Rechte und Anwartschaften der Begünstigten auf Trustleistungen – Fixed Inte-
rest Trust und Discretionary Trust
Die Rechte der Begünstigten gegenüber dem Trustvermögen werden in den Bestimmungen der Trusturkunde präzisiert. Die Begünstigten können einen festen Anspruch auf eine Leistung haben oder eine blosse Anwartschaft, die im Ermessen der Trustees liegt (Art. 529d VE-OR). Im ersten Fall handelt es sich um einen Fixed Interest Trust, im zweiten um einen Discretionary Trust. Nur die Begünstigten eines Fixed Interest Trusts haben einen Anspruch, den sie gerichtlich geltend machen können. Begünstigte können jederzeit durch schriftliche Erklärung auf die ihnen aus dem Trust zustehenden Vorteile verzichten (Art. 529d Abs. 4 VE-OR).
Bezeichnung der Begünstigten
Der Trust muss im Interesse einer oder mehrerer begünstigter Personen errichtet werden, die natürliche oder juristische Personen sein müssen. Die Begünstigten müssen von der Begründerin oder dem Begründer bezeichnet werden und in einer Bestimmung der Trusturkunde erwähnt sein (Art. 529b Abs. 1 und 529c VE-OR). Wie bereits erwähnt, ist die Errichtung eines Trusts ohne Begünstigte (Purpose Trust) im Vorentwurf nicht vorgesehen, wobei dieser bei der Bezeichnung der Begünstigten eine gewisse Flexibilität erlaubt. Sie müssen in der Trusturkunde nicht unbedingt namentlich genannt werden. Es genügt, wenn die Bestimmungen der Trusturkunde Kriterien enthalten, mit denen sich die Eigenschaft als begünstigte Person im Zeitpunkt der Ausrichtung einer Leistung bestimmen lässt (Art. 529c Abs. 1 VE-OR). Ausserdem können sich die Begründerinnen oder Begründer das Recht vorbehalten, die Bestimmungen der Trusturkunde, die sich auf die Begünstigten beziehen, zu ändern, insbesondere indem sie darin neue Begünstigte hinzufügen oder bisherige streichen (Art. 529t VE-OR). Dieselbe Befugnis können sie den Trustees oder Protektorinnen und Protektoren zuweisen. Bei einem Discretionary Trust können die Trustees, selbst wenn sie den Kreis der Begünstigten nicht ändern dürfen, zudem frei entscheiden, wem sie eine Leistung ausrichten wollen, wobei sie sich gegebenenfalls an die von der Begründerin oder dem Begründer in einem separaten Dokument (letter of wishes) formulierten Wünsche zu halten haben.