Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht

Informationsrecht und Kontrolle über die Trustees

Neben ihrem Anspruch auf die in den Bestimmungen der Trusturkunde vorgesehene Leistung haben die Begünstigten gewisse Befugnisse zur Kontrolle und Aufsicht über die Trustees. Der Vorentwurf räumt ihnen unter anderem ein Informationsrecht ein, das ihnen eine ähnliche Kontrolle erlaubt wie Auftraggeberinnen und Auftraggeber. Sie können von den Trustees insbesondere Auskünfte über die Vermögenslage und die Verwaltung des Trusts verlangen (Art. 529i VE-OR). Verletzen Trustees ihre Pflichten, haben die Begünstigten das Recht, deren Abberufung zu verlangen (Art. 529s Abs. 2 VE-OR). Sie können auch den Ersatz des Schadens verlangen, der dem Trust zugefügt worden oder ihnen unmittelbar aus einer Pflichtverletzung der Trustees erwachsen ist (Art. 529k Abs. 2 VE-OR). Die Begünstigten können auch Klage einreichen, um ihre Ansprüche geltend zu machen oder die Einhaltung der Bestimmungen in der Trusturkunde zu verlangen. Sie können insbesondere das Gericht anrufen, damit es in den im Vorentwurf vorgesehenen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet (siehe Ziff. 5.1.1.9 und Art. 529v VE-OR).

5.1.1.7 Getrennt gehaltenes Trustvermögen

Zusammensetzung

Das Trustvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die dem Trust bei der Errichtung oder nachträglich von der Begründerin oder dem Begründer oder von einer Drittperson zugewidmet werden. Es kann Sachen, Forderungen und andere Vermögenswerte umfassen. Die Schulden auf dem Trustvermögen werden ebenfalls dem Trustvermögen zugerechnet. Dazu gehören insbesondere auch Verbindlichkeiten, welche Trustees in gehöriger Ausübung ihrer Funktion eingegangen sind (Art. 529n Abs. 1 VE-OR). Zum Trustvermögen zählen auch die Erträge aus den Vermögenswerten sowie die Ersatzanschaffungen (Art. 529l Abs. 1 VE-OR).

Trennung

Der Trust ermöglicht die Errichtung eines Sondervermögens, das die Trustees von ihrem persönlichen Vermögen getrennt halten und verwalten. Wie erwähnt hat das Trustvermögen keine Rechtspersönlichkeit, womit es sich von der Stiftung unterscheidet (siehe Ziff. 1.1.6.1). Da das Trustvermögen vom persönlichen Vermögen der Trustees getrennt ist, gehört es weder zu ihrem ehelichen Vermögen noch zu ihrem Nachlass (Art. 529g Abs. 1 VE-OR). Überdies wird es dem Zugriff der Gläubigerinnen und Gläubiger der Trustees entzogen und kann bei deren Konkurs aus der Konkursmasse ausgeschieden werden, wie dies derzeit bereits für ausländische Trusts geregelt ist (Art. 284b SchKG). Das Trustvermögen haftet nur für die in den Bestimmungen der Trusturkunde festgelegten Verbindlichkeiten (z. B. Leistungen an die Begünstigten) und für solche, die aus der gehörigen Erfüllung des Trusts entstanden sind (Art. 529n Abs. 2 VE-OR).

Vermögensübertragung bei einem Wechsel der Trustees

Treten Trustees von ihrer Funktion zurück, müssen sie das Eigentum am Trustvermögen sowie die Schulden und Forderungen ihren Nachfolgerinnen oder Nachfolgern