Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht
schweizerische Trusts anwenden. Anlässlich einer gemeinsamen Sitzung der Expertengruppe BJ und der Arbeitsgruppe Steuern haben sich beide Branchenvertreter ebenfalls für die Beibehaltung der geltenden Praxis ausgesprochen.
Handlungsbedarf für eine steuergesetzliche Regelung des Trusts kann aus verschiedenen Gründen erkannt werden:
– Die geltende Praxis stützt sich weitgehend auf ein Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz. Sie wird von der Lehre teilweise als verfassungswidrig kritisiert und es ist ungewiss, wie das Bundesgericht die Steuergesetze auslegen würde. Mit der Einführung des Trusts in das Schweizer Zivilrecht erhöht sich der Bedarf, Trustverhältnisse auch im Steuerrecht auf Gesetzesstufe zu regeln.
– Das bestehende Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz enthält in Bezug auf den Irrevocable Discretionary Trust keine abschliessende Regelung. Dies kann dazu führen, dass in der Praxis vergleichbare Sachverhalte in den Kantonen unterschiedlich beurteilt werden, auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer und nach der heutigen Praxis können sich Steuerlücken ergeben.
– Für in der Schweiz ansässige Personen ist die Errichtung eines Irrevocable Discretionary Trust unattraktiv, da ihr die eingebrachten Vermögenswerte steuerlich weiterhin zugerechnet werden.
Bei der vorliegend vorgeschlagenen steuergesetzlichen Regelung wird die in der geltenden Praxis übliche Zurechnung der Trusteinkommen an den Begründer, soweit es sich um einen Revocable Trust handelt, sowie die Zurechnung an die Begünstigten mit Rechtsansprüchen bei unwiderruflichen Trusts (Irrevocable Fixed Interest Trusts) beibehalten.164 Diese Regelungen stehen im Einklang mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und mit ihrer Kodifizierung wird dem Legalitätsprinzip genüge getan.
Übersicht zu den Steuerfolgen bei Revocable Trusts und Irrevocable Fixed Interest Trusts
Revocable Trust Irrevocable Fixed Interest Trust Errichtung des Trusts
keine Steuerfolgen, da die Vermögens- Erbschafts- oder Schenkungssteuer abwerte weiterhin dem Begründer zuge- hängig vom kantonalen Recht.
rechnet werden.
164 Der Einfachheit halber wird bei den Tabellen 1–3 davon ausgegangen, dass es sich bei den am Trustverhältnis beteiligten Personen um natürliche Personen handelt (vereinfacht ausgedrückt «Familientrusts», da in der Mehrheit der heutigen Fälle die Begünstigten Familienmitglieder sind). Handelt es sich um juristische Personen, würde jeweils die Gewinnsteuer an die Stelle der Einkommenssteuer und die Kapitalsteuer an die Stelle der Vermögenssteuer treten. Ferner wird davon ausgegangen, dass alle Beteiligten ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Hat der Begründer seinen Wohnsitz im Ausland, können sich bei der Errichtung keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerfolgen in der Schweiz ergeben. Hat der Begünstigte seinen Wohnsitz im Ausland, unterliegt er nicht der schweizerischen Einkommens- bzw. Vermögenssteuer.