Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Bei der Besteuerung von Leistungen, die aus dem vom Begründer dem Trust gewidmeten Vermögens-, Sachwerten und Forderungen stammen, gibt es zu den Steuerfolgen für jede Option zusätzlich zwei mögliche Varianten:

– Variante A geht davon aus, dass die spätere Ausschüttung nicht als Schenkung, sondern als Einkommen zu behandeln ist.165 Eine Schenkung im steuerrechtlichen Sinne liegt gemäss dem Bundesgericht vor, wenn die Leistung seitens des Schenkers an den Beschenkten unentgeltlich und mit Schenkungsabsicht erfolgt. Die Vermögenszuwendung muss somit ohne Gegenleistung seitens des Beschenkten erfolgen. Da der Begründer mit der Errichtung des Irrevocable Discretionary Trusts sich definitiv seines Vermögens entäussert hat, wird bei dieser Variante keine Schenkung seitens des Begründers angenommen. Der Trustee seinerseits erbringt Leistungen an die Begünstigten aufgrund seiner Verpflichtung durch die Trusturkunde und somit nicht freiwillig, weshalb ebenfalls keine Schenkung im soeben beschriebenen Sinne vorliegt. Folglich unterliegen die Leistungen an die Begünstigten grundsätzlich der Einkommenssteuer gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 7 ff. StHG.

– Variante B geht hingegen davon aus, dass es sich bei einer späteren Ausschüttung der Kapitaleinlage um eine mittelbare Schenkung handelt. Eine mittelbare Schenkung deswegen, weil der Begründer die Einlage in den Trust gewissermassen mit der «Auflage» macht, diese zweckkonform zu verwenden bzw. den Begünstigten weiterzuleiten und die Einlage ja bereits bei der Errichtung steuerlich als Schenkung behandelt wurde. Folglich unterliegen die Leistungen an die Begünstigten nicht der Einkommenssteuer (Art. 24 Bst. a DBG, Art. 7 Abs. 4 Bst. c StHG).

5.1.4.3 Steuerfolgen der Optionen

Je nach Option zur gesetzlichen Regulierung des Irrevocable Discretionary Trusts variieren die Steuerfolgen stark.

Übersicht zu den Steuerfolgen der Optionen 1–7 bei Irrevocable Discretionary Trusts

Errichtung

Option 1 Erbschafts- oder Schenkungssteuer abhängig vom kantonalen Recht

Option 2 Erbschafts- oder Schenkungssteuer abhängig vom kantonalen Recht

Option 3 Erbschafts- oder Schenkungssteuer abhängig vom kantonalen Recht

165 BGer, 2A.668/2004 vom 22. April 2005, E. 3.3 zur steuerrechtlichen Behandlung von Stiftungsleistungen.