Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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– die Begünstigten erst Anwartschaften und somit keine Ansprüche erworben haben.
Zwischen dem Zeitpunkt der Trusterrichtung und der Ausrichtung von Leistungen werden laufende Einkommen und Vermögen des Trusts daher nicht besteuert. Davon ausgenommen sind Einkommen des Trusts aus inländischen Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken. Solche Einkommen werden dem Trustee zugerechnet und bei diesem besteuert.
Option 4
Einkommen und Vermögen des Trusts werden dem Begründer zugerechnet. Stirbt der Begründer oder verlegt er seinen Wohnsitz ins Ausland, gibt es zwischen dem Zeitpunkt des Todes bzw. der Wohnsitzverlegung ins Ausland und der Ausrichtung von Leistungen – wie in Option 3 – keine Zurechnung von Trusteinkommen und -vermögen. Davon ausgenommen sind Einkommen des Trusts aus inländischen Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken. Solche Einkommen werden dem Trustee zugerechnet und bei ihm besteuert.
Option 5
Einkommen und Vermögen des Trusts werden dem Begründer zugerechnet. Stirbt der Begründer oder verlegt er seinen Wohnsitz ins Ausland, erfolgt eine Zurechnung von Trusteinkommen und -vermögen an die Begünstigten. Können die Begünstigten nicht bestimmt werden, gibt es – wie in Option 3 – keine Zurechnung von Trusteinkommen und –vermögen. Davon ausgenommen sind jedoch Einkommen des Trusts aus inländischen Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken. Solche Einkommen werden dem Trustee zugerechnet und bei ihm besteuert.
Option 6
Einkommen und Vermögen des Trusts werden den Begünstigten zugerechnet. Sind die Begünstigten nicht bestimmbar, werden Einkommen und Vermögen dem Begründer zugerechnet. Ist der Begründer gestorben und können keine Begünstigten bestimmt werden, gibt es zwischen dem Zeitpunkt des Todes des Begründers und der Ausrichtung von Leistungen – wie in Option 3 – keine Zurechnung von Trusteinkommen und -vermögen. Davon ausgenommen sind jedoch Einkommen des Trusts aus inländischen Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken. Solche Einkommen werden dem Trustee zugerechnet und bei ihm besteuert.
Option 7
Einkommen und Vermögen eines Trusts werden dem Begründer zugerechnet, sofern dieser bereits bei der Errichtung in der Schweiz ansässig war. Beim im Ausland errichteten (Pre-Immigration) Trust und nach dem Tod des Begründers findet keine Zurechnung statt, das heisst bis zum Zeitpunkt, indem Leistungen ausgerichtet werden, gibt es keine Besteuerung von Trusteinkommen und -vermögen. Davon ausgenommen sind jedoch Einkommen des Trusts aus inländischen Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken. Solche Einkommen werden dem Trustee zugerechnet und bei ihm besteuert.