Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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übertragen. Eine solche Übertragung ist nicht erforderlich, wenn es für einen Trust mehrere Trustees gibt. Die Co-Trustees sind Gesamteigentümer des Trustvermögens (Art. 529c Abs. 5 Ziff. 1 VE-OR). Grundsätzlich ist für die Übertragung des Trustvermögens von den bisherigen Trustees an ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger ein schriftlicher Vertrag erforderlich und sind die für das jeweilige Vermögen geltenden Modalitäten einzuhalten (z. B. bei einem Grundstück eine beglaubigte Abtretungsurkunde und ein Grundbucheintrag). Der Vorentwurf sieht jedoch eine Universalsukzession vor, wenn es nur eine oder einen Trustee gibt und diese Person stirbt. Im Zeitpunkt ihres Todes geht das Trustvermögen ohne Weiteres auf die oder den neuen Trustee über. Ausserdem kann die Übertragung mittels Übergang des Trustvermögens nach Artikel 181 OR erfolgen. Die Anwendung der Vorschriften des Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG)160 ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Massnahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Um die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger des Trusts zu schützen, sieht der Vorentwurf vor, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Art. 529r VE-OR; Art. 725 und 725b OR) sinngemäss auch auf den Trust anwendbar sind. Die Anwendung dieser Vorschriften entspricht der bestehenden Regelung im Stiftungsrecht (Art. 84a ZGB) und ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil Trusts auch in einem kommerziellen Umfeld möglich sind.
5.1.1.8 Folgerecht für das Trustvermögen
Trustees haben, wie Treuhänderinnen und Treuhänder nach schweizerischem Recht, volle Verfügungsmacht über das Trustvermögen, sodass auch bei pflichtwidriger Veräusserung das Eigentum auf die Erwerberin oder den Erwerber übergeht. Um die Interessen der Begünstigten zu schützen, gewährt der Vorentwurf diesen einen persönlichen Anspruch auf Rückerstattung von Trustvermögen, das der Trustee in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder der Bestimmungen in der Trusturkunde einer Drittperson zu Eigentum übertragen hat (Art. 529h VE-OR). Dieses sogenannte Folgerecht (tracing) kommt auch den anderen Trustees sowie der Protektorin oder dem Protektor und der Begründerin oder dem Begründer zu, soweit dies in den Bestimmungen in der Trusturkunde vorgesehen ist. Es zielt auf die Rückerstattung und Rückgabe der veräusserten Vermögenswerte an das Trustvermögen ab. Das Folgerecht kann jedoch gegenüber Personen, die Vermögenswerte in gutem Glauben entgeltlich erworben haben, nicht ausgeübt werden. Demnach sind gutgläubige Erwerberinnen und Erwerber geschützt, sofern sie die Vermögenswerte nicht unentgeltlich erworben haben. Die Rückerstattungspflicht der Erwerberinnen und Erwerber richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, wie dies für Bucheffekten geregelt ist (siehe Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten [BEG]161).
160 SR 221.301
161 SR 957.1