Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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327a VE-StGB (vgl. dazu die Erläuterungen hinten), wonach die Verletzung dieser trustrechtlichen Transparenzpflichten mit Busse bestraft wird, wird das Dispositiv zur Umsetzung der Empfehlungen der FATF mit den erforderlichen Sanktionen ergänzt. Zu beachten ist, dass dieser Vorschlag im Falle einer Weiterentwicklung der internationalen Standards angepasst werden muss, um allfälligen neuen Anforderungen zu genügen (vgl. dazu Ziff. 3.3 und 3.4).
5.1.3 Anpassung des bestehenden gesetzlichen Rahmens für Trusts
Mit dem Inkrafttreten des HTÜ wurden gesetzliche Anpassungen in verschiedenen Rechtsbereichen vorgenommen, um die Anwendbarkeit auf ausländische Trusts zu ermöglichen (siehe Ziff. 1.1.4). Die Anwendung dieser Vorschriften auf den im Vorentwurf ausgestalteten Schweizer Trust ist grundsätzlich völlig angemessen. Insbesondere auch im Erb- und Eherecht gewährleisten die geltenden Rechtsvorschriften (sowie die in der jüngsten Revision des Erbrechts beschlossenen Änderungen)163 einen hinreichenden Schutz der Interessen der Erbinnen und Erben, der Ehegattinnen und Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerinnen und Partner. Dasselbe gilt für die Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie des internationalen Privatrechts. Dennoch sieht der Vorentwurf einige Anpassungen vor, um der Einführung des Trusts in die schweizerische Rechtsordnung Rechnung zu tragen und eine gewisse Kohärenz sicherzustellen. Es handelt sich um folgende Anpassungen:
Erbrecht
Der Vorentwurf sieht vor, dass Erblasserinnen und Erblasser befugt sind, mit dem verfügbaren Teil ihres Vermögens ganz oder teilweise einen Trust zu errichten (Art. 493 VE-ZGB), wie dies im geltenden Recht für Stiftungen vorgesehen ist. Zudem wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Begünstigte bzw. Trustees zur Rückgabe von Zuwendungen an einen Trust verpflichtet werden können (Art. 528 Abs. 3 VE-ZGB). Darüber hinaus gilt, dass auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Zuwendungen der Ehegattin oder des Ehegatten an einen Trust zu Lebzeiten zur Errungenschaft hinzugerechnet werden (vgl. Art. 208 ZGB) und im Erbgang der Herabsetzung unterliegen (vgl. Art. 527 ZGB). Das ergibt sich auch aus dem Vorbehalt gemäss Artikel 529b Absatz 6 VE-OR.
Sachenrecht
Die Vorschrift, die derzeit in Artikel 149d IPRG zu finden ist und die Anmerkung des Trustverhältnisses im Grundbuch regelt sowie deren Wirkung gegenüber Dritten definiert, soll in das Zivilgesetzbuch aufgenommen werden (Art. 962b VE-ZGB).
Zivilprozessordnung
In der Zivilprozessordnung sollen die Gerichtsstandsregeln für trustrechtliche Angelegenheiten festgelegt werden. Wurde kein Gerichtsstand gewählt, kann die betreffende
163 Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Erbrecht) vom 18. Dezember 2020. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft (AS 2021 312).