Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Angelegenheit beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei (ordentlicher Gerichtsstand) oder des Trustees rechtshängig gemacht werden (Art. 39a VE-ZPO). Der Vorentwurf sieht auch vor, nichtstreitige trustrechtliche Angelegenheiten in die Liste der Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt, aufzunehmen (Art. 250 Bst. b Ziff. 10–13 VE-ZPO).
Betreibungsrecht
Der Betreibungsort am Sitz des Trusts wird ersetzt durch den Betreibungsort am Wohnsitz der Trustee oder des Trustees (Art. 284a VE-SchKG), damit die Vorschrift mit der in der ZPO vorgeschlagenen Gerichtsstandsregel übereinstimmt (Art. 39a VE-ZPO).
Internationales Privatrecht
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen sollen die Regeln des Gerichtsstands in trustrechtlichen Streitigkeiten präzisiert werden sowie in der Liste der Fälle, in denen das bezeichnete Gericht seine Zuständigkeit nicht ablehnen darf, soll die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht auf den Trust hinzugefügt werden (Art. 149b Abs. 2 Bst. c VE-IPRG).
Strafgesetzbuch
Um eine wirksame Umsetzung der gesetzlichen Regelung sicherzustellen und den Anforderungen der FATF zu entsprechen, wird in Artikel 327a Buchstabe e VE-StGB, welcher die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Transparenzvorschriften mit Strafe bedroht, mit dem Tatbestand der Verletzung der Identifikations- und Dokumentationspflichten der Trustees (Art. 529j VE-OR) erweitert.
Bundesgesetz über die Finanzinstitute
Bei den finanzmarktrechtlichen Vorschriften wird nur eine terminologische Anpassung vorgeschlagen (Art. 17 Abs. 2 VE-FINIG). Ansonsten ist die bisherige, auf ausländische Trusts anwendbare Regelung ausreichend. Die damit gewährleistete Aufsicht und Transparenz genügen, sodass die Einführung eines Schweizer Trusts keine weiteren Anpassungen erfordert.
5.1.4 Änderung des Steuerrechts
5.1.4.1 Handlungsbedarf
Mit der Einführung eines Schweizer Trusts stellt sich die Frage, ob die geltende Praxis weitergeführt und gleichfalls auf Trusts nach Schweizer Recht angewendet werden soll. Die Einführung eines Schweizer Trusts gebietet es, auch die steuerlichen Rahmenbedingungen zu überprüfen. Die Arbeitsgruppe Bund/Kantone/Wissenschaft hat den Handlungsbedarf für Änderungen des Steuerrechts kontrovers beurteilt. Während die Vertreter der Lehre die geltende Praxis (die bereits heute auf ausländische Trusts Anwendung findet) als teilweise verfassungswidrig kritisieren, plädieren insbesondere die Kantonsvertreter für deren Beibehaltung und wollen die geltende Praxis neu auch auf