Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Im Unterschied zur Regelung in anderen Rechtsordnungen bilden pflichtwidrig veräusserte Vermögenswerte kein neues Sondervermögen innerhalb des Vermögens der rückerstattungspflichtigen Erwerberinnen und Erwerber und sind somit auch dem Zugriff ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger nicht entzogen.

5.1.1.9 Gerichtliche Anordnungen

Gemäss dem Vorentwurf kann ein Gericht ersucht werden, in bestimmten Fragen zu entscheiden (Art. 529v VE-OR). Es handelt sich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die das summarische Verfahren im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)162 gilt (Art. 39a und 250 Bst. b Ziff. 13 VE-ZPO). Bestehen berechtigte Zweifel über die Tragweite der Rechte und Pflichten des Begründers, des Trustees oder des Protektors, so kann jede dieser Personen das Gericht ersuchen, die Übereinstimmung einer vorgesehenen Handlung mit den Bestimmungen der Trusturkunde zu beurteilen. Die Entscheide des Gerichts sind für Begünstigte, Trustees, Protektorinnen und Protektoren, Begründerinnen und Begründer bindend (Art. 529v Abs. 3 VE-OR). Zudem können Begünstigte, Trustees, Protektorinnen und Protektoren sowie Begründerinnen und Begründer, die sich in der Trusturkunde dieses Recht vorbehalten haben, das Gericht ersuchen, die Bestimmungen der Trusturkunde anzupassen oder die Auflösung des Trusts anzuordnen (Art. 529v Abs. 2 VE-OR).

5.1.1.10 Schiedsgerichtsbarkeit

Der Vorentwurf sieht die Möglichkeit vor, trustrechtliche Streitsachen einem Schiedsgericht zu unterbreiten (Art. 529w VE-OR). Wenn die Bestimmungen der Trusturkunde dies vorsehen, gilt die Schiedsklausel auch für gerichtliche Anordnungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 529v VE-OR).

5.1.2 Transparenz gemäss internationalen Vorgaben

Das Kriterium 25.1(a) der Empfehlung 25 (vgl. dazu ausführlich vorne Ziff. 3.1.1) gilt gemäss der aktuellen Finanzmarktgesetzgebung bereits für alle ihr unterstellten Trustees, sollte aber auch entsprechend für die übrigen Trustees gelten. Mit dem vorgeschlagenen Artikel 529j VE-OR soll diese Empfehlung umgesetzt werden, indem die nicht der Finanzmarktgesetzgebung unterstellten Trustees im Rahmen des Trustrechts verpflichtet werden, die wirtschaftlich Berechtigten Personen des Trusts festzustellen und die entsprechenden Informationen zu halten. Damit lässt sich – im Gegensatz zu anderen Ländern – vermeiden, dass sämtliche Trustees der Finanzmarktgesetzgebung unterstellt werden, indem sie entweder beaufsichtigt werden oder über eine GwG-unterstellte Fachperson handeln müssen. Mit Artikel 529j VE-OR wird zudem das Kriterium 25.1 (b) im schweizerischen Recht umgesetzt. Mit dem Vorschlag für einen neuen Artikel

162 SR 272