Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Option 5 zu Lebzeiten des Begründers: Erbschafts- oder Schenkungssteuer abhängig vom kantonalen Recht

nach Tod des Begründers: Keine Steuerfolgen, da für die laufenden Einkommen und Vermögenswerte des Trusts eine Zurechnung an Begünstigte gemacht wurde

mangels Zurechnung (Tod des Begründers und Begünstigte nicht bestimmbar):

Variante a: Einkommenssteuer

Variante b: Einkommenssteuer, ausser wenn die Begünstigten nachweisen, dass es eine Leistung aus dem Trust gewidmeten Vermögen ist (mittelbare Schenkung)

Option 6 wenn Zurechnung an Begünstigte erfolgte: keine Steuerfolgen

wenn bis anhin eine Zurechnung an den Begründer erfolgte: Erbschafts- oder Schenkungssteuer bei Begünstigten, es sei denn es bestehe eine Ausnahme, wie bspw. Unterstützungsleistung

mangels Zurechnung an Begünstigte und Begründer (Begünstigte nicht bestimmbar und Leistung nach Tod des Begründers):

Variante a: Einkommenssteuer

Variante b: Einkommenssteuer, ausser wenn die Begünstigten nachweisen, dass es eine Leistung aus dem Trust gewidmeten Vermögen ist (mittelbare Schenkung)

Option 7 wenn eine Zurechnung an den Begründer erfolgte: Erbschafts- oder Schenkungssteuer abhängig vom kantonalen Recht

wenn keine Zurechnung an den Begründer erfolgte:

Variante a: Einkommenssteuer

Variante b: Einkommenssteuer, ausser wenn die Begünstigten nachweisen, dass es eine Leistung aus dem Trust gewidmeten Vermögen ist (mittelbare Schenkung)

5.1.4.4 Bewertung der Optionen

Verfassungsmässigkeit

Im Zeitpunkt der Errichtung eines Trusts steht die Frage im Vordergrund, ob Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern anfallen. Aufgrund der kantonalen Autonomie in der Erbschafts- und Schenkungssteuer können die Kantone diejenige Person erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig erklären, der die Vermögenswerte und Einkommen nach der Errichtung des Trusts zugerechnet werden, insbesondere die Begünstigten, die