Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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über einen Anspruch verfügen, den Trust (bei Option 1) oder den Trustee (bei Option 2). Auch wenn keine Zurechnung erfolgt (Option 3, je nach Konstellation auch bei den Optionen 4–7), erscheint die Erhebung einer Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer möglich,166 wobei die Kantone allerdings das Steuersubjekt bestimmen müssen (damit verbunden ist die Frage des anwendbaren Steuersatzes: z.B. Nichtverwandtentarif oder mildere resp. Nichtbesteuerung bei direkten Nachkommen).

Die Zurechnung der in einen Trust eingebrachten Vermögenswerte bzw. der daraus fliessenden Einkommen für die Zwecke der Vermögens- und Einkommenssteuer fällt in den harmonisierten Bereich. Der Bundesgesetzgeber hat dabei insbesondere das Legalitätsprinzip sowie das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

Alle Handlungsoptionen regeln diese Zurechnung zumindest in den Grundsätzen auf Gesetzesstufe. Damit würde dem Legalitätsprinzip Genüge getan. Die Beurteilung mit Bezug auf die Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist komplexer. Unproblematisch erscheint, dass die steuerliche Zurechnung weiterhin an den Begründer erfolgen soll, wenn sich dieser der Vermögenswerte nicht definitiv entäussert hat. Ebenso bereitet die Zurechnung an die Begünstigten keine Probleme, wenn diese einen Anspruch auf die Vermögenswerte bzw. auf die daraus fliessenden Einkommen haben. Sämtliche Handlungsoptionen folgen diesen Grundsätzen und erscheinen insofern verfassungskonform.

Eine Zurechnung an den Begründer bzw. an die Begünstigten, obgleich der Begründer die Verfügungsmacht über das übertragene Vermögen definitiv aufgegeben hat, ohne aber andererseits den Begünstigten feste Ansprüche einzuräumen, wird von der überwiegenden Lehre als verfassungswidrig beurteilt. Diese Fälle betreffen, je nach Konstellation, die Optionen 4–7. Kritik aus verfassungsrechtlicher Sicht könnte in gewissem Masse auch die Möglichkeit einer solidarischen Haftung der Option 1 betreffen. Angesichts des Anwendungsbereichs dieser subsidiären Haftungsregel und der damit verbundenen Zielsetzung zur Gewährleistung der Besteuerung und der Vermeidung einer Steuerlücke kann die Regelung als gerechtfertigt erachtet werden, was jedoch im Lichte der Ergebnisse der Vernehmlassung noch einmal genauer zu prüfen sein wird. Ebenso lässt sich die Kritik der Lehre an der unterschiedlichen Behandlung des Begründers mit in- und ausländischem Wohnsitz in der geltenden Praxis auf die Option 7 übertragen (vgl. Ziff. 2.8).

Auch hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Leistungen an die Begünstigten sind das Legalitätsprinzip sowie das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit relevant. Grundsätzlich handelt es sich bei der einkommens- und gewinnsteuerlichen Behandlung von Leistungen gleichfalls um einen harmonisierten Bereich, den die Bundesgesetzgebung zu regeln hat. Stellt eine Leistung allerdings eine Erbschaft bzw. Schenkung dar, fällt sie in den Anwendungsbereich der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, und damit in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Gesetzgebers.

166 Teilweise umstritten in der Lehre (vgl. etwa AMONN, a.a.O., S. 503, ebenso DANON, Switzerland's direct and international taxation of private express trusts, 2004., S. 125).