Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Die evaluierten Handlungsoptionen folgen bei der Variante a den allgemeinen Regeln der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer. Dieser Ansatz erscheint als mit dem Legalitätsprinzip vereinbar. Trustverhältnisse können unterschiedliche Zwecke verfolgen und es gilt im Einzelfall zu prüfen, welche Rechtsnatur eine Leistung hat. Hat beispielsweise ein Unternehmen einen Trust eingerichtet, der Leistungen an ihre Arbeitnehmer erbringt, kann bei diesen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen. Eine abschliessende gesetzliche Regelung der möglichen Konstellationen erweist sich vor diesem Hintergrund als unmöglich.

In Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist unbestritten, dass Leistungen keine Steuerfolgen auslösen dürfen, wenn die entsprechenden Vermögenswerte dem Empfänger steuerlich bereits zuvor zugerechnet wurden. Dies gilt für alle Fälle, in denen die Begünstigten einen Anspruch erworben haben.

Wenn die Vermögenswerte vorher dem Begründer zugerechnet wurden, ist es gleichfalls verfassungskonform auf der Leistung eine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu erheben, sofern die übrigen Voraussetzungen einer Erbschaft- oder Schenkung nach kantonalem Recht erfüllt sind, oder beispielsweise von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn es sich um eine Leistung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis handelt. Grundsätzlich ist für die steuerliche Qualifikation auch hier die Rechtsnatur der Leistung im Einzelfall zu prüfen.

Erfolgte die steuerliche Zurechnung weder an den Begründer, noch an die Begünstigten, sondern an einen Dritten (Trust als Steuersubjekt bei Option 1, Trustee bei Option 2, jeweils ausserhalb des Anwendungsbereichs der subsidiären Regel), ist es mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar die Leistungen bei den Begünstigten als steuerbares Einkommen hinzuzurechnen (ausgenommen Kapitalgewinne bei Option 2).

Hingegen können zur Variante b, wo bei Leistungen, die aus dem Trust gewidmeten Vermögenswerten gemacht werden, eine mittelbare Schenkung angenommen wird, unterschiedliche Ansichten zu einer verfassungskonformen Besteuerung vertreten werden (vgl. Ziff. 5.1.4.2).

Erfolgte keine steuerliche Zurechnung (insbesondere Option 3, je nach Konstellation auch in den übrigen Optionen), wäre es verfassungsgemäss, die Leistungen bei den Begünstigten mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Inwiefern auch hier von einer mittelbaren Schenkung bei Leistungen aus eingebrachten Kapital auszugehen ist, kann wie schon erwähnt unterschiedlich beurteilt werden.

Attraktivität

Für die Attraktivität des Schweizer Trusts sind die folgenden Aspekte zentral:

– Bietet die Wahl eines Schweizer Trustees steuerliche Vor- bzw. Nachteile im Vergleich mit der Wahl eines ausländischen Trustees? Ist die Wahl mit Nachteilen verbunden, wirkt sich dies negativ auf den Wirtschaftsstandort Schweiz aus, da die Nachfrage nach Trust-Dienstleistungen bei Schweizer Anbietern geringer ausfällt und Trusts vornehmlich via ausländische Trustees begründet werden?