Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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in solchen Fällen die gleiche Praxis wie beim Irrevocable Fixed Interest Trust an.
– Der Stifter hat sich definitiv der Vermögenswerte entäussert, und die Begünstigten verfügen über keine festen Ansprüche, bzw. besitzen keine wirtschaftliche Verfügungsmacht. Die steuerlichen Konsequenzen der Errichtung und der Ausrichtung von Leistungen der als Steuersubjekt anerkannten ausländischen Stiftung hängen von den Umständen des Einzelfalls, namentlich von der Ansässigkeit der beteiligten Personen, ab. Die Steuerbelastung im Sitzstaat der Stiftung dürfte in aller Regel tief ausfallen. Ein Vergleich mit den Steuerfolgen der entwickelten Handlungsoptionen zur Trustregulierung ist extrem schwierig, Es können sich je nach Ansässigkeit der beteiligten Personen steuerliche Vor- oder Nachteile ergeben.
Administrativer Aufwand und Praktikabilität
Steuerlich werden Trustverhältnisse in verschiedene Kategorien eingeteilt (revocable/ irrecovable fixed interest/irrevocable discretionary) und ausgehend davon entweder dem Begründer, Begünstigten oder einer Drittperson/niemanden zugerechnet. Die Zuordnung zu diesen Kategorien bedarf einer Analyse der konkreten Umstände des Einzelfalls, was mit aufwändigen und anspruchsvollen Abklärungen verbunden sein kann. Diesbezüglich schneiden die Optionen 4–6 besser ab als die übrigen Optionen, weil sie nur zwei (statt drei) relevante Kategorien unterscheiden.
Probleme bei der Besteuerung können sich ergeben, wenn die steuerpflichtigen Personen nicht über ausreichende Informationsrechte gegenüber dem Trust verfügen, um ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen. Diese Problematik kann sich in erster Linie für die Begünstigten stellen, die im Extremfall nicht einmal wissen, wer der Begründer eines Trusts ist.
Sodann können sich Probleme ergeben, wenn eine Person besteuert wird, die wirtschaftlich nicht über die betreffenden Vermögenswerte verfügt und durch die Steuerforderung in Liquiditätsschwierigkeiten geraten kann.
Praktische Schwierigkeiten ergeben sich ferner, wenn bei der Ausrichtung von Leistungen unterschieden wird zwischen den vom Begründer eingebrachten Vermögenswerten sowie den während der Dauer des Trustverhältnisses erzielten Einkommen.
Die Umsetzung der Option 1 bedingt im Falle von Begünstigten eines Irrevocable Discretionary Trusts in mehreren Kantonen oder im Ausland, dass Einkommen und Vermögen des Trusts auf diese betragsmässig aufgeteilt werden. Allerdings haben die Begünstigten im Fall eines Irrevocable Discretionary Trusts keine festen Ansprüche in Form von Quoten oder Beträgen. Wie diese Anteile im Einzelfall betragsmässig ermittelt werden, ist der Praxis überlassen.
Konformität mit bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen
Unter dem Gesichtspunkt der DBA-Konformität sind die Handlungsoptionen darauf zu untersuchen, ob die vorgesehene Besteuerung in der Schweiz durch Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird. In diesem Fall könnte die betreffende Handlungsoption unter Umständen nicht durchgesetzt werden und die Option würde Gestaltungsmöglichkeiten schaffen zur Vereitelung einer Besteuerung durch die Schweiz.