Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 80Fedlex · Erläuternder Bericht

– Bietet die steuerliche Behandlung eines Trustverhältnisses steuerliche Vor- oder Nachteile im Vergleich zur Behandlung alternativer Instrumente? Ist sie mit Nachteilen verbunden, werden weniger Personen einen Trust errichten und stattdessen alternative Instrumente wählen. Dadurch reduziert sich die Nachfrage nach Dienstleistungen von Schweizer Trustees. Die Steuerfolgen hängen zudem massgebend davon ab, ob der Begründer bzw. die Begünstigten den Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland haben. Bei Familientrusts geht es um die Übertragung von Vermögenswerten auf die Nachkommen. Diesbezüglich drängt sich ein Vergleich mit einer schenkungs- bzw. erbrechtlichen Zuwendung einerseits sowie mit der Errichtung einer Familienstiftung andererseits auf.

Bei den Handlungsoptionen 3–7 hängen die Steuerfolgen nicht davon ab, ob ein Schweizer oder ein ausländischer Trustee gewählt wurde. Diese Handlungsoptionen wirken sich insofern neutral auf den Standort Schweiz aus.

Bei den Handlungsoptionen 1 und 2 können sich demgegenüber unterschiedliche Steuerfolgen ergeben, wenn ein schweizerischer bzw. ein ausländischer Trustee gewählt wird. Dies ist der Fall, wenn die im nationalen Recht vorgesehene Besteuerung des Trusts (Option 1) bzw. des Trustees (Option 2) daran scheitert, dass der Trust bzw. der Trustee gemäss einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen in einem anderen Staat ansässig sind. Diesfalls kommt bei beiden Optionen die subsidiäre Regel zum Tragen, wonach die Zurechnung an den Begründer erfolgt. Die steuerlichen Auswirkungen dieser subsidiären Regel hängen von den Umständen des Einzelfalls (insbesondere dem Wohnsitz des Begründers) und von den Steuerfolgen ab, die sich im anderen Staat ergeben.

Ein Familientrust zu Gunsten von direkten Nachkommen ist steuerlich unattraktiv, sofern die übertragenen Vermögenswerte bei der Einbringung der Erbschafts-/Schenkungssteuer zum Tarif für Nichtverwandte und/oder bei der Ausrichtung von Leistungen der Einkommenssteuer unterliegen. Unter diesem Aspekt schneiden die Optionen 4–7 am besten ab. Der Grund liegt darin, dass diese eine möglichst weitgehende Zurechnung an den Begründer oder die Begünstigten vorsehen, was eine Erbschafts- und Schenkungssteuersteuer zum Tarif für Nichtverwandte faktisch ausschliesst.

Im geltenden schweizerischen Zivilrecht sind Familienstiftungen nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig, anerkannt werden aber ausländische Familienstiftungen. Im Folgenden wird daher ein Vergleich mit einer ausländischen Familienstiftung gezogen.

Bei der ausländischen Familienstiftung kann zwischen drei Konstellationen unterschieden werden, die zu unterschiedlichen steuerlichen Behandlungen führen:

– Der Stifter hat sich der Vermögenswerte nicht definitiv entäussert, z.B., weil er sich das Recht vorbehalten hat, die Stiftung zu widerrufen. Die Stiftung wird in diesem Fall für steuerliche Zwecke ignoriert und steuerlich gleich wie ein Revocable Trust behandelt.

– Der Stifter hat sich definitiv der Vermögenswerte entäussert und die Begünstigten verfügen über feste Ansprüche, bzw. besitzen eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über zumindest Teile des Stiftungskapitals. Die Kantone wenden