Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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OECD-Musterabkommen). Zudem könnten Partnerstaaten die «subsidiäre Regelung» als einseitige Massnahme erachten, die das Gleichgewicht des Abkommens stört. Schliesslich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein DBA-Partnerstaat, in der «subsidiären Regel» der Option 1 einen Verstoss gegen Treu und Glauben im Bereich der Staatsverträge (Art. 26 und 31 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge) erblickt. Sollte dies der Fall sein, wäre die Frage mit dem betreffenden Partnerstaat bilateral zu erörtern.
Option 2
Bei dieser Option werden das Trustvermögen und nicht innerhalb eines Jahres ausgeschüttete Erträge des Trustvermögens als Sondervermögen dem Trustee zugerechnet und bei diesem besteuert. In diesem Fall wäre die Besteuerung durch die Schweiz als Ansässigkeitsstaat ähnlich wie in angelsächsischen Staaten mit einem ähnlichen Modell. Wenn der Trustee eine nicht in der Schweiz persönlich zugehörige Person ist, werden das Trustvermögen und die Erträge nach der «subsidiären Regel» dem in der Schweiz ansässigen Begründer zugerechnet. Aufgrund dieser subsidiären Regel resultiert kein DBA-Konflikt und auch diese Option lässt sich unter den DBA durchsetzen. Die «subsidiäre Regel» ist in dieser Ausgestaltung im Vergleich zur «subsidiären Regel» der Option 1 weniger problematisch. Die Anwendung ist deutlich einfacher, da Abklärungen zum nationalen Steuerrecht anderer Staaten entfallen. Schliesslich dürfte die Option 2 auch im Verhältnis zu DBA-Partnerstaaten auf grössere Akzeptanz stossen, da deren «subsidiäre Regel» keine vom DBA abhängige Besteuerung vorsieht.
Optionen 3 bis 7
Einkommen und Vermögen eines Irrevocable Discretionary Trusts werden bei diesen Optionen dem Begründer, den Begünstigten oder auch keiner Person zugerechnet und bei dieser Person nach den allgemeinen Regeln der Steuerpflicht in der Schweiz besteuert. Ein DBA-Konflikt kann sich daher nicht ergeben. Diese Optionen entsprechen weitgehend der heutigen Praxis und haben nie zu Problemen hinsichtlich DBA-Konformität geführt. Die Zurechnung von Faktoren zu Begünstigten ist im Fall von Irrevocable Discretionary Trusts mitunter schwierig, da die Begünstigten keine festen Ansprüche haben und deren Ansprüche vom noch auszuübenden Ermessen des Trustees abhängig sind. Die Zurechnung von Faktoren zu den Begünstigten ist in den DBA jedoch grundsätzlich nicht geregelt, weswegen Inkompatibilitäten mit Zurechnungen durch Partnerstaaten zu dort ansässigen Begünstigten keine Verletzung des DBA darstellen.
5.1.4.5 Begründung der vorgeschlagenen Regelung
Sämtliche der vorgeschlagenen Handlungsoptionen erscheinen DBA-konform. Bezüglich Standortattraktivität und administrativer Aufwand/Praktikabilität schneiden die Optionen 1 und 2 weniger gut ab als die Optionen 4–6. Die Option 7 ist zwar standortattraktiv, hingegen ist die verfassungsrechtliche Kritik an der Privilegierung des Pre-Immigration Trusts nicht zu vernachlässigen. Im Weiteren ist auch die Zurechnung von laufenden Einkommen und Vermögen des Trusts an den Begründer, der sich seines Vermögens definitiv entäussert hat oder an die Begünstigten ohne Ansprüche in den Optionen 4–7 nach der überwiegenden Lehre nicht verfassungskonform. Option 3 ist