Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 84Fedlex · Erläuternder Bericht

zwar steuersystematisch korrekt, aber würde zu einer systematischen Steuerlücke beim Irrevocable Discretionary Trust führen.

Aus Sicht des Bundesrates ist die Verfassungskonformität das prioritäre Kriterium für die Beurteilung der Handlungsoptionen. Die Einführung eine Schweizer Trusts gibt Anlass, Trustverhältnisse auch in den Steuergesetzen explizit zu regeln. Die gesetzliche Neuregelung soll der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Lehre Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund stehen für den Bundesrat die Optionen 1 und 2 trotz des Vorbehalts hinsichtlich der solidarischen Haftung (siehe Ziff. 5.1.4.4) im Vordergrund.

Dabei ist die Option 1 gegenüber der Option 2 insbesondere aus zwei Gründen zu bevorzugen:

– Steuerliche Gleichbehandlung mit einer Familienstiftung. Diese kann ähnliche Zwecke verfolgen wie ein Familientrust und die Wahl zwischen diesen beiden Instrumenten soll möglichst nicht durch das Steuerrecht beeinflusst werden.

– Die subsidiäre Regel gelangt in weniger Konstellationen zur Anwendung als bei Option 2. Die Wahl eines ausländischen Trustees führt nicht ohne Weiteres zu anderen Steuerfolgen als die Wahl eines Schweizer Trustees.

Daneben hat die Option 1 auch geringe Vorteile bei der Veranlagung, da sie sich an die in der Schweiz bekannte Stiftung anlehnt.

Mit der Errichtung eines Trusts wurden unter Umständen Vermögensdispositionen getroffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies ist insbesondere beim Irrevocable Discretionary Trust der Fall, der nun steuerrechtlich neu geregelt werden soll. Daher ist es naheliegend nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine grosszügige Übergangsregelung (Grandfathering) zu schaffen.

Bei der Entscheidung zwischen den Varianten a und b liegt es in der Folge nahe, sich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Stiftungen zu orientieren.167 Nach der Auffassung des Bundesgerichts erfolgen Leistungen an die Destinatäre nicht freiwillig, sondern lediglich in Erfüllung einer ihr durch die Stiftungsurkunde auferlegten Rechtspflicht (beim Irrevocable Discretionary Trust würde dies den Auflagen aus der Trusturkunde entsprechen). Dementsprechend fällt die Annahme einer Schenkung im Zuge der Ausrichtung von Leistungen an die Begünstigten ausser Betracht und die Variante a, wonach Leistungen des Trusts an die Begünstigten deren Einkommen hinzuzurechnen sind, ist die sachgerechte Lösung.

Die Steuerfolgen bei der vorgeschlagenen steuergesetzlichen Regelung sehen zusammengefasst für Einkommens- und Vermögens- sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern wie folgt aus:

167 Vgl. BGer, 2A.668/2004 a.a.O., E. 3.4.3 mit Hinweisen.