Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Übersicht zu den Steuerfolgen bei der vorgeschlagenen Regelung
Revocable Trust Irrevocable Fixed Irrevocable (wie bisher) Interest Trust Discretionary (wie bisher) Trust (neu)
Errichtung keine Steuerfolgen, Erbschafts- oder Erbschafts- oder da die Vermögens- Schenkungssteuer Schenkungssteuer werte weiterhin dem abhängig vom kan- abhängig vom Begründer zugerech- tonalen Recht168 kantonalen
net werden Recht168
laufende Ein- Einkommens- und Einkommens- und Gewinn- und Kakommen und Vermögensteuer Vermögenssteuer pitalsteuer beim Vermögen beim Begründer168; bei den Begünstig- Trust (Besteue-Kapitalgewinne sind ten169; Kapitalge- rung analog zur steuerfrei winne sind steuerfrei Stiftung)169
Leistungen an Begründer: keine Steuerfolgen, Einkommenskeine Steuerfolgen da bereits die laufen- steuer169
an Begünstigte: Erb- den Einkommen und
schafts- oder Schen- das Vermögen vom
kungssteuer168 Begünstigten ver-
steuert wurden
5.2 Umsetzung
5.2.1 Grundbuchverordnung
Die GBV enthält bereits Bestimmungen zum Trust, die nach der Ratifizierung des HTÜ eingeführt wurden. Im Wesentlichen ermöglichen sie die Eintragung des Trustverhältnisses im Grundbuch (Art. 58, 128 und 137 GBV) und legen die Voraussetzungen für die Eintragung einer Eigentumsübertragung im Zusammenhang mit einem Trust fest (Art. 67 GBV). Diese Bestimmungen, die derzeit für ausländische Trusts gelten und auf Artikel 149d IPRG verweisen, sind anzupassen, damit sie der Möglichkeit, einen Trust nach schweizerischem Recht zu errichten, Rechnung tragen. Materiell sind die Bestimmungen der GBV mit der Regelung für den im Vorentwurf vorgeschlagenen Trust vereinbar. Sie müssen weiterhin auf ausländische Trusts anwendbar sein, für die andere Vorschriften massgebend sind. Somit bedarf es keiner grundlegenden Änderung der auf Trusts bezogenen Bestimmungen der GBV. Es genügen geringfügige Anpassungen, die insbesondere eine terminologische Vereinheitlichung mit sich bringen.
168 Voraussetzung: Begründer hat Wohnsitz in der Schweiz.
169 Voraussetzung: Begünstigter hat Wohnsitz in der Schweiz.