Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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5.2.2 Weitere Erlasse zu öffentlichen Registern
Artikel 149d IPRG sieht vor, dass das Trustverhältnis nicht nur im Grundbruch eingetragen werden kann, sondern auch im Schiffsregister oder im Luftfahrzeugbuch sowie in den verschiedenen Immaterialgüterrechtsregistern. Rechtliche Grundlagen für diese Register sind die folgenden Gesetze und Verordnungen:
– Bundesgesetz vom 28. September 1923 über das Schiffsregister (SR 747.11) und Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 1986 (SR 747.111);
– Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) (SR 747.30) und Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 1956 (SR 747.301);
– Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959 über das Luftfahrzeugbuch (SR 748.217.1) und Vollziehungsverordnung vom 2. September 1960 zum Bundesgesetz über das Luftfahrzeugbuch (SR 748.217.11);
– Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) (SR 232.11);
– Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG) (SR 232.12) und Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV) (SR 232.121);
– Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) (SR 232.14) und Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) (RS 232.141).
Die Anmerkungen in den verschiedenen öffentlichen Registern, die heute gestützt auf Artikel 149d IPRG eingetragen werden können, sollten auch bei nach schweizerischem Recht errichteten Trusts möglich sein, wie dies Artikel 529g Absatz 3 VE-OR vorsieht (siehe Erläuterungen unten). Die einzelnen Gesetze, die für diese öffentlichen Register massgebend sind, wurden nach der Aufnahme von Artikel 149d IPRG nicht geändert. Mit Ausnahme der GBV enthalten die verschiedenen Ausführungsverordnungen, die diese Register betreffen, auch keine Bestimmungen über Trusts. Für Trusts nach ausländischem Recht erscheint die bisherige Regelung angemessen. Daher sind sie es zweifellos auch für Trusts nach schweizerischem Recht, weshalb Änderungen auf Verordnungsebene nicht notwendig erscheinen. Allerdings sollte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum prüfen, inwieweit die Bestimmung des Vorentwurfs in den betreffenden Verordnungen zu konkretisieren ist.
6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
6.1 Obligationenrecht
Art. 529a Allgemeine Bestimmungen / I. Begriff und Form
Gemäss Absatz 1 ist der Trust die Zuwidmung von Vermögenswerten durch eine oder mehrere Personen zu einem Sondervermögen, das von einer oder einem Trustee oder von mehreren Trustees im Interesse einer oder mehrerer begünstigter Personen gehalten