Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Todes wegen («Erbstiftung»; Art. 81 Abs. 1 und 493 ZGB) besteht. Die bei solchen Stiftungen anwendbaren Vorschriften gelten sinngemäss für den Erbtrust. Die Errichtung eines Trusts von Todes wegen erfordert ein Testament (Art. 498 ff. ZGB) oder einen Erbvertrag (Art. 512 ZGB). Die Zuwidmung der Vermögenswerte an den Trust muss im Nachlass der Begründerin oder des Begründers angeordnet werden. Ein Trust, der von einer Nachfolgerin beziehungsweise einem Nachfolger der Begründerin oder des Begründers mit dem ihr oder ihm übertragenen Vermögen errichtet wird oder der errichtet wird, ohne dem Trust Vermögenswerte aus dem Nachlass zuzuwidmen, gilt nicht als Erbtrust.171 Der Wille, einen Trust zu begründen, und der Wille, diesem Trust bestimmte Vermögenswerte zuzuwidmen, können in einer einzigen Verfügung von Todes wegen oder in zwei verschiedenen Urkunden geäussert werden.

Die Begründerin oder der Begründer kann dem Erbtrust Vermögenswerte direkt durch Erbeinsetzung oder durch Vermächtnis zuwidmen.172 Die Errichtung des Trusts wird erst mit dem Erwerb des Eigentums an den Vermögenswerten oder der Rechtsinhaberschaft der Trustee oder des Trustees rechtsgültig. Die Übertragung des Eigentums an den dem Trust zugewidmeten Vermögenswerten auf die oder den Trustee richtet sich nach den Bestimmungen des Erbrechts und hängt von der jeweiligen Art der Verfügung ab.

Art. 529b Errichtung und Rechtswirksamkeit

Gemäss Absatz 1 enthält die Trusturkunde die Willensäusserung der Begründerin oder des Begründers zur Zuwidmung von Vermögenswerten an den Trust. Zudem enthält sie Bestimmungen zur Bezeichnung der Trustee oder des Trustees (vorbehaltlich der in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme bei Erbtrusts), zur Bezeichnung der Begünstigten (siehe Art. 529c VE-OR) und zur Verwaltung des Trusts (siehe Art. 529g Abs. 1 VE-OR). Wie die Stiftungsurkunde ist die Trusturkunde eine nicht empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung der Begründerin oder des Begründers. Dieser unilaterale Charakter steht der Errichtung eines Trusts durch ein bilaterales Rechtsgeschäft (Vertrag oder Erbvertrag)173 oder der Errichtung durch mehrere Begründerinnen und Begründer (vgl. dazu Art. 529a VE-OR) nicht entgegen. Vom unilateralen Charakter der Trusterrichtung zu unterscheiden ist sodann die in bestimmten Fällen notwendige schriftliche Zustimmung des Trustees zur rechtswirksamen Errichtung eines Trusts und zur Übertragung der Vermögenswerte (vgl. die Erläuterungen zu Abs. 5). Die in Absatz 1 erster Satz vorgesehenen Bestimmungen sind absolut unerlässlich. Ohne sie kommt die Trusturkunde nicht zustande. Sofern die formalen Anforderungen erfüllt sind (Abs. 2 und 3), kann die Trusturkunde nachträglich durch eine separate Urkunde ergänzt werden. Daneben kann die Trusturkunde weitere Bestimmungen enthalten, die von der gesetzlichen Regelung abweichen oder diese ergänzen. Sie können sich insbesondere auf die Befugnisse der Begründerin oder des Begründers (Art. 529e Abs. 1 VE-OR), die Bezeichnung einer Protektorin oder eines Protektors (Art. 529f VE-OR) und die Rechte der Trustee oder des Trustees (Art. 529o VE-OR) beziehen.

171 BADDELEY, CR-CC II, Art. 493 N. 17.

172 BADDELEY, CR-CC II, Art. 493 N. 27.

173 VEZ, CR-CC I, Art. 81 N. 11 mwH.