Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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und verwaltet wird. Der Schweizer Trust ist somit ein Trust im Sinne von Artikel 2 HTÜ, der diesen definiert als «die von einer Person, dem Begründer, – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall – geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist».
Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann der Trust von einer oder mehreren Personen begründet werden. Die Begründerin oder der Begründer (settlor) kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Zulässig ist auch die Trusterrichtung durch eine Personengesellschaft oder eine Rechtsgemeinschaft. Damit eine natürliche Person einen Trust begründen kann, muss sie handlungsfähig sein (Art. 17 ZGB). Sie muss also urteilsfähig und volljährig sein und darf nicht unter umfassender Beistandschaft stehen. Zudem muss die Begründerin oder der Begründer befugt sein, Vermögenswerte dem Trust zuzuwidmen.
Der Trust wird im Interesse einer oder mehrerer begünstigter Personen (beneficiaries) begründet, die natürliche oder juristische Personen sein müssen (siehe Erläuterungen zu Art. 529c VE-OR). Auch wenn das HTÜ dies erlaubt, ist somit nach schweizerischem Recht die Errichtung reiner purpose trusts nicht zulässig (siehe Ziff. 5.1.1.2). Allerdings sieht der Vorentwurf keinerlei Beschränkung beim Trustzweck vor. Ein Trust kann demnach im familiären oder professionellen Umfeld errichtet werden. Auch bei den Tätigkeiten, die Trustees ausüben dürfen, sieht der Vorentwurf keine Beschränkungen vor. Daher ist das Ausüben einer Geschäftstätigkeit oder das Betreiben eines Unternehmens nicht ausgeschlossen. In einem solchen Fall sind die Vorschriften über die Eintragung in das Handelsregister zu beachten.170
Jede natürliche oder juristische Person kann als Trustee bezeichnet werden. Im Vorentwurf wird darauf verzichtet, besondere Anforderungen für Trustees einzuführen. Diese brauchen keine Bewilligung oder besonderen Kompetenzen. Nur professionelle Trustees unterstehen der Finanzmarkt- und Geldwäschereigesetzgebung (siehe Ziff. 1.1.4.3). Für die Errichtung eines Schweizer Trusts müssen Trustees auch nicht in der Schweiz wohnhaft sein. Eine Begründerin oder ein Begründer oder auch eine begünstigte Person kann ebenfalls Trustee sein. Die oder der Trustee darf jedoch nicht die einzige begünstigte Person sein (siehe Art. 529c Abs. 2 VE-OR).
Absatz 2 sieht zwei Formen für die Trusturkunde vor: die schriftliche Erklärung und die Verfügung von Todes wegen der Begründerin oder des Begründers. Beide Formen bedürfen einer ausdrücklichen Willensäusserung, sodass nur Express Trusts zugelassen und andere Trusttypen (Implied Trusts, Resulting Trusts und Constructive Trusts; siehe Ziff. 1.1.2) ausgeschlossen sind.
Die erste Form der Trusterrichtung ist eine schriftliche Erklärung der Begründerin oder des Begründers zu Lebzeiten. Die Errichtung durch Erklärung ist möglich, wenn eine Drittperson als Trustee bezeichnet wird oder wenn die Begründerin oder der Begründer selber Trustee wird. Diese beiden Situationen unterscheiden sich jedoch bezüglich der weiteren Voraussetzungen der Errichtung
Die zweite Form der Trusterrichtung ist die Verfügung von Todes wegen. Der Vorentwurf sieht hier eine ähnliche Regelung vor, wie sie für die Errichtung einer Stiftung von
170 Vgl. Art. 931 OR.