Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Vermögenswerte nicht zwingend in der Trusturkunde bezeichnet werden. Das ausländische Recht sieht in der Regel diesbezüglich keine Anforderungen vor, weshalb auch im Vorentwurf darauf verzichtet wird. Anhand des von der oder dem Trustee im Zeitpunkt der Trusterrichtung erstellten Inventars sollte es jedoch möglich sein, die Zuwidmung der Vermögenswerte an den Trust nachzuweisen (siehe Art. 529h Abs. 2 Ziff. 2 VE-OR). Die Übertragung des Vermögens und das von der oder dem Trustee erstellte Inventar gewährleisten die Identifikation der Vermögenswerte, die die Begründerin oder der Begründer dem Trust zugewidmet hat. Damit wird die Möglichkeit eines Missbrauchs hinreichend eingeschränkt.

Die Errichtung eines Trusts erfordert die Bezeichnung der beteiligten Personen und der zugewidmeten Vermögenswerte. Sie darf somit nicht dazu dienen, die Identität von Personen oder Vermögenswerten zu verschleiern (siehe auch Ziff. 3). Die Trusterrichtung darf den Begründerinnen und Begründern auch nicht die Möglichkeit geben, ihr Vermögen zum Nachteil ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger, ihrer Ehegatten oder Ehegattinnen beziehungsweise ihrer registrierten Partner oder Partnerinnen oder ihrer Erbinnen und Erben abzutreten. Die gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Personen ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen, sind daher ausdrücklich vorbehalten (Abs. 6). Es handelt sich insbesondere um die Vorschriften zur Anfechtung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Art. 285 ff. SchKG), zur güterrechtlichen Hinzurechnung und zur Auskunftspflicht der Eheleute (Art. 170 und 208 ZGB) sowie zu den Pflichtteilen, zur Herabsetzung, Auskunftspflicht, Ausgleichung und Hinzurechnung nach den erbrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 470 ff., 522 ff., 581 Abs. 2, 607 Abs. 3, 610 Abs. 2 und 626 ff. ZGB).

Art. 529c Bezeichnung der Begünstigten oder der Kategorien von Begünstigten

Die Errichtung eines Trusts ohne Begünstigte ist nicht zulässig (grundsätzliches Verbot von Purpose Trusts; siehe Erläuterungen zu Art. 529a VE-OR). Gemäss der in Artikel 529b Absatz 1 VE-OR festgelegten Regel, werden in der Trusturkunde die begünstigte Person oder mehrere Begünstigte bezeichnet. Die Bezeichnung von Begünstigten durch die Begründerin oder den Begründer ist ein objektiv wesentlicher Bestandteil der Trusturkunde. Fehlt eine diesbezügliche Bestimmung, ist die Trusturkunde nichtig. Der Begriff der oder des Begünstigten beschränkt sich auf natürliche und juristische Personen. Auch ein ungeborenes Kind («Nasciturus») kann begünstigt sein. Ein Tier kann nicht begünstigt werden. Soweit die Trusturkunde ihnen hierfür die Befugnis einräumen, können Begründerinnen und Begründer, Trustees, Protektorinnen und Protektoren in der Liste der begünstigten Personen neue Begünstigte hinzufügen oder bisherige streichen (Art. 529p Abs. 1 VE-OR).

Die Begünstigten des Trusts müssen im Zeitpunkt der Ausrichtung einer Leistung hinlänglich bestimmt oder bestimmbar sein. Gemäss Absatz 1 können die Begünstigten in der Trusturkunde namentlich oder anhand anderer Kriterien zur Identifizierung bezeichnet werden. Es kann sich dabei um eine besondere Verbindung mit der Begründerin oder dem Begründer oder mit einer Drittperson, typischerweise eine familiäre Beziehung, handeln. Die Eigenschaft als begünstigte Person kann sich auch aus einem Vertragsverhältnis ergeben, beispielsweise wenn der Trust mit einer geschäftlichen Beziehung im Zusammenhang steht. Aufgrund der Verbindung mit einer Drittperson ist