Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 89Fedlex · Erläuternder Bericht
Bei der Trusterrichtung durch Verfügung von Todes wegen gibt Absatz 2 den Begründerinnen und Begründern die Möglichkeit, die oder den Trustee in der Trusturkunde nicht zu bezeichnen. Sie können in der Trusturkunde entweder die Voraussetzungen zur Ernennung der Trustee oder des Trustees regeln oder auf eine solche Angabe verzichten. Besteht keine Regelung, wird die oder der Trustee auf Antrag einer begünstigten Person oder einer anderen betroffenen Person (Erbin oder Erbe, Willensvollstreckerin oder -vollstrecker) vom Gericht bestimmt.
Absatz 3 definiert die Anforderungen, welche zu beachten sind, wenn die Begründerin oder der Begründer selber Trustee wird. In diesem Fall bleiben die Vermögenswerte im Eigentum der Begründerin oder des Begründers, doch werden sie als Sondervermögen von ihrem oder seinem persönlichen Vermögen getrennt. Gemäss dieser Bestimmung sind die dem Trust zugewidmeten Vermögenswerte in der Trusturkunde genau zu benennen. Die Bezeichnung der Vermögenswerte in der Erklärung der Begründerin oder des Begründers gilt als Verfügungsgeschäft, das die Übertragung des Vermögens ersetzt, die bei der Errichtung eines Trusts mit einer Drittperson als Trustee erforderlich ist (Abs. 2 erster Satz). Mit dieser Bezeichnung äussern die Begründerinnen und Begründer ihren Willen, bestimmte Vermögenswerte aus ihrem persönlichen Vermögen zu entnehmen und in ein Sondervermögen einzubringen. Die Anforderung der schriftlichen Erklärung wird in Artikel 529l Absatz 2 VE-OR übernommen, der nicht nur für die Zuwidmung der Vermögenswerte im Zeitpunkt der Trusterrichtung, sondern auch für spätere Zuwidmungen gilt (siehe Erläuterungen unten).
Die Trusturkunde muss auch eine Bezeichnung des Trusts enthalten, die dessen Identifikation ermöglicht (Abs. 4). Diese Bezeichnung hat eine ähnliche Funktion wie die Firmen von Gesellschaften oder die Namen juristischer Personen. Sie ist insbesondere in der Buchhaltung der Trustees zu verwenden sowie auch, wenn die Trustees erklären, gegenüber Dritten in dieser Eigenschaft zu handeln, oder wenn sie die Anmerkung eines Trustverhältnisses in einem öffentlichen Register anmelden. Die Bezeichnung zur Identifikation des Trusts ist kein unerlässlicher Bestandteil der Trusturkunde, sodass diese auch ohne eine solche Bezeichnung gültig ist.
Die Trusterrichtung durch schriftliche Erklärung der Begründerin oder des Begründers erfordert grundsätzlich die schriftliche Zustimmung der Trustee oder des Trustees und die Übertragung des Vermögens an sie oder ihn (Abs. 5). Die Zustimmung der Trustees bezieht sich auf die Annahme ihrer Ernennung und die Zuwidmung der ihnen übertragenen Vermögenswerte an ein Vermögen, das von ihrem persönlichen Vermögen getrennt ist. Zu Beweiszwecken muss diese Zustimmung schriftlich erfolgen. Trustees können ihre Zustimmung in der Trusturkunde erteilen, indem sie diese mitunterzeichnen, oder dies in einer separaten Urkunde tun. Die Übertragung des Eigentums an den Vermögenswerten richtet sich nach den Modalitäten des Sachenrechts. Bei Fahrniseigentum braucht es für die Übertragung den Übergang des Besitzes (Art. 714 ZGB), bei Grundeigentum die Eintragung in das Grundbuch (Art. 656 ZGB). Aufgrund dieser Bestimmung ist die Übertragung des Vermögens unerlässlich für die Errichtung des Trusts, der nur Wirkung entfaltet, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zustimmung der Trustee oder des Trustees und die Übertragung des Vermögens sind nicht erforderlich wenn die Begründerin oder der Begründer sich selber als Trustee bezeichnet (siehe Abs. 3). Anders als bei Stiftungen müssen die dem Trust zugewidmeten