Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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es möglich, auch Begünstigte zu bezeichnen, die in keiner direkten Beziehung zur Begründerin oder zum Begründer stehen. Dies können Familienangehörige einer der Begründerin oder dem Begründer nahestehenden Person oder auch Mitglieder eines Vereins, Personen, die mit einer Organisation Kontakt pflegen, oder Angestellte einer Rechtseinheit sein. Die Trusturkunde kann auch andere Bestimmungskriterien vorsehen, soweit sich damit im Zeitpunkt der Ausrichtung einer Leistung sämtliche Begünstigten bestimmen lassen. Bei einem Discretionary Trust sind die Trustees jedoch nicht verpflichtet, eine vollständige Liste der Begünstigten zu erstellen. Sie müssen lediglich nachprüfen können, ob eine Person, die eine Leistung verlangt, die in den Bestimmungen der Trusturkunden festgelegten Kriterien erfüllt.

Gemäss Absatz 2 können auch Trustees als begünstigte Personen bezeichnet werden, doch dürfen sie nicht die einzige begünstigte Person sein. Andernfalls wäre der Trust nichtig. Damit wird insbesondere auch verhindert, dass eine Person zugleich Begründer, Trustee und Begünstigter eines Trusts ist. Ansonsten wären die Beschränkungen, die der Trust der oder dem Trustee zugunsten der Begünstigten auferlegt, hinfällig.

Art. 529d Leistungen

Die Eigenschaft, bestimmte Leistungen aus dem Trust – in welcher Form auch immer

– erhalten zu können, stellt die wesentliche Eigenschaft der Begünstigten dar. Die Trusturkunde kann den Begünstigten Rechte auf Leistungen oder lediglich Anwartschaften einräumen (Abs. 1). Diese beiden Konzepte entsprechen der traditionellen Unterscheidung zwischen dem Fixed Interest Trust und dem Discretionary Trust.

Gemäss Absatz 2 kann das Recht auf Leistungen an Bedingungen und Fristen geknüpft werden. Der Begünstigte des Rechts kann es grundsätzlich an einen Dritten abtreten, doch kann die Abtretbarkeit in der Trusturkunde ausgeschlossen werden. Allerdings ist das Recht nicht übertragbar, das heisst, es geht nicht auf die Erben über.

Die Anwartschaften der Begünstigten auf eine Leistung, die im Ermessen der oder des Trustees liegen, sind weder abtretbar noch übertragbar (Abs. 3).

Absatz 4 beinhaltet das Recht der Begünstigten vor, jederzeit auf die Leistungen des Trusts zu verzichten. Die Verzichtserklärung muss schriftlich an die oder den Trustee gerichtet werden. Wenn alle Begünstigten auf die Leistungen des Trusts verzichten, wird der Trust gemäss Artikel 529u Absatz 1 VE-OR grundsätzlich aufgelöst. Die Trusturkunde kann jedoch die Möglichkeit vorsehen, neue Begünstigte zu benennen. Die Situation, in der alle Begünstigten auf die Leistungen des Trusts verzichten, ist von der in Artikel 529u Absatz 2 VE-OR genannten Situation zu unterscheiden, in der alle Begünstigten beschliessen, den Trust aufzulösen und somit das Vermögen zu ihren Gunsten zu verteilen.

Art. 529e Befugnisse des Begründers

Mit der Begründung eines Trusts ist die Rolle der Begründerin oder des Begründers grundsätzlich abgeschlossen. Sie oder er kann sich jedoch in der Trusturkunde einige Befugnisse vorbehalten und so weiterhin unterschiedlich stark auf die Haltung und Verwaltung des Trustvermögens, auf die oder den Trustee und ihre oder seine Aufgaben,