Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Absatz 4 sieht vor, dass mehrere Protektorinnen und Protektoren ihre Entscheidungen grundsätzlich mit absoluter Mehrheit treffen müssen. Allerdings kann in den Bestimmungen der Trusturkunde etwas anderes vorgesehen werden. Diese können beispielsweise eine einstimmige Entscheidung verlangen, womit jede Protektorin und jeder Protektor ein Vetorecht erhält.

Art. 529g Befugnisse und Pflichten des Trustees / I. Im Allgemeinen

Absatz 1 beschreibt die allgemeine Aufgabe der Trustee bzw. des Trustees, die darin besteht, das Trustvermögen gemäss der Trusturkunde und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwalten, zu verwenden und darüber zu verfügen.

Gemäss Absatz 2, kann die bzw. der Trustee klagen oder beklagt werden sowie betreiben oder betrieben werden. Sie bzw. er handelt in seinem eigenen Namen.

Absatz 3 begründet eine persönliche Haftung der Trustee bzw. des Trustees für alle als Trustee eingegangenen Verpflichtungen. Die bzw. der Trustee haftet daher grundsätzlich mit ihrem bzw. seinem Privatvermögen für die Schulden des Trustvermögens. Die Haftung der Trustee bzw. des Trustees kann jedoch durch eine Vereinbarung zwischen der bzw. dem Trustee und der Gläubigerin bzw. dem Gläubiger ausgeschlossen werden. Die Haftung der Trustee bzw. des Trustees ist unbeschränkt. Eine bzw. ein Trustee, die bzw. der eine Trustschuld beglichen hat, hat jedoch Anspruch auf Rückerstattung aus dem Trustvermögen (Art. 529o Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR). Gibt es mehrere Trustees, so haften sie für die Schulden des Trusts nach der Vorschrift von Absatz 5 solidarisch.

Grundsätzlich hat die bzw. der Trustee ihre bzw. seine Pflichten persönlich zu erfüllen (Abs. 4). Sie bzw. er ist jedoch befugt, auf Hilfspersonen oder Stellvertreterinnen und Stellvertreter zurückzugreifen, wenn die Bestimmungen der Trusturkunde dies vorsieht oder die Umstände es erfordern, beispielsweise im Falle eines vorübergehenden Hinderungsgrunds, der die Beendigung ihrer bzw. seiner Tätigkeit nicht rechtfertigen würde.

Die Situation, in der es mehr als eine bzw. einen Trustee gibt, wird in Absatz 5 behandelt. Gemäss dieser Bestimmung sind die Co-Trustees Miteigentümerinnen bzw. Miteigentümer des gesamten Trustvermögens (Ziff. 1). Wenn also eine bzw. ein Co-Trustee aus dem Amt ausscheidet, verliert sie bzw. er seinen Anteil an der Gemeinschaft, was zu einer Erhöhung des Anteils der verbleibenden Co-Trustees führt. Wenn eine bzw. ein neuer Co-Trustee ihr bzw. sein Amt antritt, wird sie bzw. er ebenfalls Mitglied der Gemeinschaft der Trustees. Gehören zum Trustvermögen Immobilien, muss die Änderung der Gemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden, wobei die Eintragung nur deklaratorisch ist. In der Regel werden alle Beschlüsse der Co-Trustees einstimmig gefasst, doch können die Bestimmungen der Trusturkunde etwas anderes vorsehen (Ziff. 2). Die Co-Trustees haften solidarisch für die Verbindlichkeiten, die sich aus den Bestimmungen der Trusturkunde und dem Gesetz ergeben (Ziff. 3). Es handelt sich um einen Fall von passiver Solidarität, der in den Artikel 143–149 OR geregelt ist. Die Vorschriften über Miteigentum und Solidarität sind zwingend und die Bestimmungen der Trusturkunde dürfen davon nicht abweichen, im Gegensatz zu den Vorschriften zur Entscheidungsfindung.