Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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auf die Begünstigten sowie gegebenenfalls eine Protektorin oder einen Protektor Einfluss nehmen. Gibt es mehrere Begründerinnen und Begründer, üben diese ihre Befugnisse gemeinsam aus und treffen gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 534 OR ihre Entscheidungen einstimmig, soweit die Trusturkunde nichts anderes vorsieht.

Absatz 1 enthält eine Liste mit Beispielen der Befugnisse, die sich die Begründerin oder der Begründer vorbehalten kann. Diese Befugnisse bestehen nur, wenn sie in den Bestimmungen der Trusturkunde vorgesehen sind. Sie müssen also entweder in der ursprünglichen Trusturkunde festgelegt oder bei einer Änderung der Bestimmungen der Trusturkunde nachträglich hinzugefügt worden sein (siehe Art. 529t VE-OR).

Die Bestimmungen der Trusturkunde können der Begründerin oder dem Begründer die Befugnis einräumen, den Trust zu widerrufen oder aufzulösen (Ziff. 1). Im ersten Fall fällt das Trustvermögen an die Begründerin oder den Begründer zurück. Im zweiten Fall wird der Trust liquidiert und das verbleibende Trustvermögen nach Massgabe der Bestimmungen der Trusturkunde verteilt (siehe Art. 529u Abs. 3 VE-OR).

Grundsätzlich üben Trustees ihre Tätigkeiten völlig unabhängig aus und sind nicht an die Anweisungen der Begründerinnen und Begründer gebunden. Die Bestimmungen der Trusturkunde können den Begründerinnen und Begründern jedoch eine gewisse Kontrollbefugnis einräumen. So können sie vorsehen, dass bestimmte Handlungen der Trustees der Zustimmung der Begründerinnen und Begründer bedürfen (Ziff. 2). Ohne deren Zustimmung wird eine Handlung zwar nicht nichtig, doch wenn die Genehmigung fehlt, können die Trustees gemäss Artikel 529k VE-OR dafür haftbar gemacht werden.

Die Begründerinnen und Begründer können sich das Recht vorbehalten, die Rechnungslegung des Trusts zu verlangen und deren Revision anzuordnen (Ziff. 3). Die Bestimmungen der Trusturkunde können den Begründerinnen und Begründern auch erlauben, Trustees zu ersetzen oder deren Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu bestimmen (Ziff. 4). Schliesslich können sie ihnen auch das Recht einräumen, Protektorinnen oder Protektoren im Sinne von Artikel 529f VE-OR zu bezeichnen, diese zu ersetzen oder deren Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu bezeichnen (Ziff. 5). Die Liste in diesem Artikel ist nicht erschöpfend. Der Vorentwurf enthält weitere Bestimmungen, aufgrund derer den Begründerinnen und Begründern bestimmte Befugnisse eingeräumt werden können. Dies gilt insbesondere für Artikel 529i Absatz 1 VE-OR, wonach sich die Begründerinnen und Begründern das Recht vorbehalten können, von den Trustees jederzeit Rechenschaft über ihre Geschäftsführung zu verlangen, für Artikel 529k Absatz 2 VE-OR, wonach sich Begründerinnen und Begründer das Recht vorbehalten können, den Ersatz eines dem Trustvermögen zugefügten Schadens zu verlangen, und für Artikel 529t VE-OR, wonach ihnen Befugnisse zur Änderung der Bestimmungen der Trusturkunde eingeräumt werden können.

Die Begründerinnen und Begründer üben die ihnen nach den Bestimmungen der Trusturkunde oder von Gesetzes wegen eingeräumten Befugnisse persönlich aus (Abs. 2). Dies bedeutet, dass diese Befugnisse nicht delegiert oder an Dritte übertragen werden können. Nur die Begründerinnen und Begründer sind zu deren Ausübung berechtigt. Wie die höchstpersönlichen Rechte (Art. 19c ZGB) können auch diese Befugnisse nicht vererbt oder in Vertretung ausgeübt werden. Die Bestimmungen der Trusturkunde können jedoch vorsehen, dass die Befugnisse gemäss dieser Bestimmung einer