Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten

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Protektorin oder einem Protektor oder mehreren Protektoren übertragen werden (Art. 529f Abs. 1 VE-OR). Als Ausgleich für die nicht zulässige Vertretung lässt sich mit der Bezeichnung von Protektorinnen oder Protektoren insbesondere gewährleisten, dass dem Willen der Begründerinnen oder Begründer entsprochen wird, wenn diese urteilsunfähig werden und demzufolge ihre Befugnisse nicht mehr ausüben können.

Art. 529f Befugnisse des Protektors

Die Begründerinnen oder Begründer können die Kontrolle über die Tätigkeiten der Trustees Protektorinnen oder Protektoren übertragen. Diese müssen sicherstellen, dass die Trustees den im Gesetz oder in den Bestimmungen der Trusturkunde festgelegten Pflichten nachkommen. Hierfür sieht Absatz 1 vor, dass die Bestimmungen der Trusturkunde einer Protektorin oder einem Protektor oder mehreren Protektorinnen und Protektoren ganz oder teilweise die Befugnisse gemäss Artikel 529e VE-OR übertragen können. So können die Protektorinnen oder Protektoren die Berechtigung erhalten, den Trust zu widerrufen oder aufzulösen. Die Widerrufsbefugnis der Begründerinnen und Begründer ist nicht übertragbar und endet mit ihrem Tod. Um zu verhindern, dass der Trust nach ihrem Tod widerrufen werden kann, sieht die Vorlage vor, dass die Widerrufsbefugnis der Protektorinnen oder Protektoren nur zu Lebzeiten der Begründerinnen oder Begründer ausgeübt werden kann. Mit deren Tod wird der Trust unwiderruflich und kann nur enden, wenn er gemäss der Regelung von Artikel 529u VE-OR aufgelöst wird. Dass der Trust nach dem Tod der Begründerin oder des Begründers nicht mehr widerrufen werden kann, ermöglicht eine angemessene steuerliche Behandlung des Trusts (siehe Ziff. 1.1.4.4). Protektorinnen und Protektoren kann auch die Befugnis übertragen werden, die Zustimmung zu bestimmten Handlungen der Trustees zu geben, von ihnen eine Rechnungslegung zu verlangen und deren Revision anzuordnen, sie zu ersetzen oder ihre Nachfolgerinnen und Nachfolger zu bestimmen. Protektorinnen und Protektoren können auch die Befugnis erhalten, Co-Protektorinnen und Co-Protektoren zu bezeichnen, diese zu ersetzen oder ihre Nachfolgerinnen und Nachfolger zu bestimmen. Jede natürliche oder juristische Person kann als Protektorin beziehungsweise Protektor bezeichnet werden. Sie braucht hierfür keine besonderen Qualifikationen. Eine Person kann jedoch nicht gleichzeitig Protektorin beziehungsweise Protektor und Begründerin beziehungsweise Begründer oder Trustee sein. Sie kann jedoch auch Begünstigte des Trusts sein.

Wie Trustees, Begründerinnen und Begründer üben Protektorinnen und Protektoren ihre Befugnisse persönlich aus und können sich nicht vertreten lassen (Abs. 2). Bei Verhinderung oder Handlungsunfähigkeit der Protektorinnen und Protektoren sind gemäss der Regelung in Artikel 529s VE-OR Ersatzpersonen zu bestimmen.

Gemäss Absatz 3 üben Protektorinnen und Protektoren die ihnen übertragenen Befugnisse im Interesse der Begünstigten aus, wenn die Bestimmungen der Trusturkunde nichts anderes vorsehen. Die Bestimmungen der Trusturkunde können insbesondere vorsehen, dass die Protektorinnen und Protektoren dem Interesse der Begründerinnen und Begründer Rechnung tragen müssen, wenn sie die Befugnis haben, den Trust zu widerrufen oder die Zustimmung zu bestimmten Handlungen der Trustees zu geben. Sind die Protektorinnen und Protektor selber Begünstigte, müssen sie das Interesse aller Begünstigten angemessen berücksichtigen.