Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 120 Seiten
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Art. 529h Sorgfalts- und Treuepflichten
In Absatz 1 wird die Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber der oder den begünstigten Personen des Trusts festgeschrieben. Die Begründerin oder der Begründer wird von dieser Bestimmung nicht erfasst. Die Vorlage führt eine Sorgfalts- und Treupflicht ein, die der Pflicht der Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer im Vertragsrecht entspricht (Art. 398 OR).
Absatz 2 enthält einen Katalog von zwingenden Verpflichtungen der Trustees gegenüber den Begünstigten, welche die in Absatz 1 verankerte allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht konkretisieren:
– Trustees müssen gemäss den Bestimmungen der Trusturkunde und dem Gesetz mit der zu erwartenden Sorgfalt handeln (Ziff. 1). Der Grad der von ihnen zu erwartenden Sorgfalt lässt sich wie bei den Mitgliedern der Verwaltung von Gesellschaften objektivieren.174 Er ist abhängig von den persönlichen Fähigkeiten der Trustees und der bei einer berufsmässigen Ausübung zu erwartenden Qualifikation. Somit ist er bei professionellen Trustees höher als bei nicht professionellen. Allfällige Berufspflichten für professionelle Trustees aufgrund von anderen, insbesondere finanzmarktrechtlichen Vorschriften kommen ergänzend zur Anwendung. Die Geheimhaltungspflicht der Trustees gegenüber den Begünstigten des Trusts und gegenüber Dritten ist in der Vorlage nicht ausdrücklich vorgesehen, lässt sich jedoch von der allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflicht der Trustees ableiten.
– Bei der Errichtung des Trusts müssen die Trustees ein Inventar der Aktiven und Passiven des Trustvermögens erstellen (Ziff. 2). Mit dem Inventar lässt sich die Zuwidmung der Vermögenswerte an den Trust dokumentieren. Die Aktiven und Passiven sind als vom persönlichen Vermögen der Trustees getrennt anzusehen und gelten als Bestandteil des Trustvermögens. Das Inventar hat keine konstitutive Wirkung. Ist ein Vermögenswert im Inventar nicht aufgeführt, bedeutet dies somit nicht, dass er dem Trust bei dessen Errichtung nicht gültig zugewidmet worden ist. Ebenso wenig heilt die Nennung eines Vermögenswertes im Inventar eine allfällige Verletzung der Vorschriften zur Trusterrichtung (Art. 529b VE-OR) oder zur Eigentumsübertragung.
– Solange der Trust besteht, müssen die Trustees über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Trusts Buch führen (Ziff. 3). Die Buchführung des Trusts muss den Vorschriften entsprechen, die für die in Artikel 957 Absatz 2 OR erfassten Rechtseinheiten gelten, nämlich für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Vereine und Stiftungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Es handelt sich um eine vereinfachte Buchführung, anhand derer es möglich sein muss, der Zustand des Trustvermögens jederzeit festzustellen und dieses vom persönlichen Vermögen der Trustees zu unterscheiden. Die Bestimmungen der Trusturkunde können zusätzliche Anforderungen vorsehen. Zu beachten ist, dass für Trustees, die dem GwG unterstehen, aufgrund finanzmarktrechtlicher Regelungen weitergehende Rechnungslegungsvorschriften anwendbar sein können (vgl. Art. 32 FINIV).
174 PETER/CAVADINI, CR-CO II, Art. 717 N. 8.