Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
schon bekannt seien: die Schweiz solle kein Instrument aus dem ausländischen Recht einsetzen, das nicht an die schweizerischen Rechtsvorstellungen angepasst sei, und damit Rechtsunsicherheit schaffen.
4.2.2 Struktur des Trusts
Gemäss einem Kanton110 sollte jedem Trust eine Identifikationsnummer gemäss dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.03) zugewiesen werden, um die verschiedenen Trusts klar identifizieren zu können.
4.2.3 Beschränkungen des Zwecks des Trusts
11 Organisationen111 erachten ein Verbot von Purpose Trusts nicht als sinnvoll. Dies würde das schweizerische Institut gegenüber ausländischen Trusts unattraktiv machen und es wäre einfach, dieses Verbot mit der Schaffung von begünstigten Zwischenrechtsträgern zu umgehen.
Ein Kanton112 und 3 Organisationen113 unterstreichen dagegen, dass dieses Verbot beibehalten werden müsse, um jegliche Konkurrenz zwischen dem Trust und den Stiftungen zu vermeiden. Dazu komme, dass ein Trust ohne Begünstigte und ohne Protektor keiner Art von Aufsicht unterstellt wäre.
4.2.4 Zeitliche Beschränkung und Widerruflichkeit
Ein Teilnehmender114 führt aus, dass die Rechtstradition in der Schweiz dazu tendiere, den zeitlichen Einfluss der verstorbenen Person auf die Vermögenswerte, über welche sie mittels Erbfall verfüge, zu minimieren. Folglich sollte entweder die Laufzeit des Trusts auf 80 Jahre begrenzt oder ein Mechanismus ähnlich dem Urheberrecht eingeführt werden (Lebensdauer des Begründers plus 50 Jahre).
Eine Organisation115 ist dagegen der Auffassung, dass der Trust mindestens für eine Laufzeit von 150 Jahren errichtet werden können sollte, um die Attraktivität des Schweizer Trusts im Wettbewerb mit ausländischen Finanzplätzen sicherzustellen. Um das Risiko von Geldwäscherei zu vermindern, wäre die Einführung einer Mindestlaufzeit des Trusts von beispielsweise 5 Jahren denkbar, damit er für kriminelle Zwecke weniger attraktiv wäre.
4.2.5 Errichtung
Aufgrund der Komplexität des Trusts (bspw. formelle Voraussetzungen, erbrechtliche Pflichtteile usw.) und des Missbrauchsrisikos gegenüber Gläubigerinnen und Gläubigern, dem Ehegatten oder gegenüber Erben verlangen 3 Kantone116 und 3 Organisationen117, dass bei der Errichtung des Trusts die öffentliche Beurkundung erforderlich sei. Ausserdem ermögliche einzig die öffentliche Beurkundung der Begründerin oder dem Begründer, wirklich entsprechend ihren oder seinen Wünschen über sein Vermögen zu verfügen und so Konflikte zu vermeiden und oder wenigstens in Kenntnis der Sachlage zu handeln. Einer dieser Kanto-
110 ZH
111 Bär & Karrer, Burckhardt, Findling Grey, SVUF, Lanter, STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP, Walder Wyss, SUPSI
112 GE
113 SwissFoundations, UZH, UNIGE
114 UZH
115 Findling Grey
116 GR, NE, ZH
117 CP, SNV, VbN