Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

ne118 regt an, dass auf diese qualifizierte Form nur verzichtet werden sollte, wenn der Trustee eine Fachperson sei, die den Vorschriften für Finanzintermediäre unterstehe. Im Gegensatz dazu ist eine Organisation119 der Meinung, dass die Entgegennahme des Vermögens durch den Trustee für die Trusterrichtung genügen müsse, sobald das Vorliegen der Essentialia der Trusturkunde anders als durch die Schriftform nachgewiesen werden könne.

Ein Kanton120 hat verschiedene Vorschläge zur Trusterrichtung eingebracht. So sollte bei der Errichtung die Zustimmung des Ehegatten verlangt werden. Sofern Kinder vorhanden sind, sollte ausserdem die Zustimmung der Kindesschutzbehörde eingefordert werden. Im Falle eines kommerziellen Trusts müssten die Bestimmungen des Fusionsgesetzes (FusG; SR 221.301) zum Gläubigerschutz analog angewendet werden. Eine Organisation121 begrüsst die Pflicht zur vereinfachten Buchführung (Milchbüchlein); sie wünscht jedoch, dass die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (Art. 957 Abs. 3 OR) im Trustrecht selbst verankert werden. 3 Kantone122, eine Partei123 und 3 Organisationen124 schliesslich sprechen sich für die Einführung eines öffentlichen Trustregisters aus. Ein Kanton125 und 2 Organisationen126, welche die Einführung des Trusts an sich ablehnen, finden, dass zumindest ein öffentliches Register erforderlich wäre. Dies entspräche der Regelung der Europäischen Union und den internationalen Bestrebungen hin zu mehr Transparenz in Steuerangelegenheiten.

Eine Organisation127 ist der Ansicht, dass es nicht kohärent sei, für die Änderung der Trusturkunde strengere Bedingungen vorzusehen als für die Änderung einer Stiftungsurkunde.

4.2.6 Rechte und Pflichten der Beteiligten

4.2.6.1 Allgemeine Bemerkungen

Gemäss einem Kanton128 und einer Organisation129 sind die Rechte der Beteiligten und von Dritten (Ehegatten, Gläubigerinnen bzw. Gläubiger, Erbinnen und Erben) nicht ausreichend geschützt.

Eine Teilnehmende130 unterstreicht, dass sich die Vorlage nicht vom Grundsatz der Relativität von Verträgen und den Regeln über den gutgläubigen Erwerb entfernen sollte, umso mehr noch, wenn darauf verzichtet werde, die Eintragung des Trusts in ein öffentliches Register zu verlangen.

118 ZH

119 Burckhardt

120 NE

121 veb.ch

122 NE, GR, ZH

123 SP

124 UNIL, KSG, SGB

125 LU

126 Alliancesud, Public Eye

127 UZH

128 NE

129 KBKS

130 UNIL