Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
4.2.6.2 Begründerin oder Begründer
Eine Organisation131 begrüsst, dass der Begründerin oder dem Begründer die Möglichkeit eingeräumt werde, die Bestimmungen der Trusturkunde zu ändern. Aufgrund der Missbrauchsgefahr sollte diese Möglichkeit jedoch in gewissen Fällen (Erfordernis der Ernennung mehrerer Trustees, Vorhandensein eines Protektors usw.) eingeschränkt werden.
4.2.6.3 Trustee
Ein Kanton132 ist der Ansicht, dass angesichts der Missbrauchsgefahr Trustees den Vorschriften über Finanzintermediäre unterstellt werden sollten, unabhängig davon, ob sie berufsmässig tätig seien oder nicht.
Nach Auffassung einer Organisation133 könnte die persönliche Haftung von Trustees zu höheren Verwaltungskosten des Trusts führen, namentlich angesichts der Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung.
Eine Organisation134 begrüsst die Pflicht von Trustees, persönlich zu handeln.
Eine Teilnehmende135 spricht sich dafür aus, dass bei einem Streitfall zwischen begünstigter Person und einer oder einem Trustee das Gesetz die Situation regeln müsse, weil das Trustvermögen gefährdet werden könnte (bspw. superprovisorische Massnahmen). Ausserdem müsse das Verfahren bei einem Streitfall über die Vergütung von Trustees ausdrücklich geregelt werden.
Eine Organisation136 verlangt eine genauere Definition der Verfügungsbefugnisse von Trustees und dass angegeben werde, ob diese Befugnisse standardmässig vorhanden seien oder in der Trusturkunde vorgesehen werden müssten.
Angesichts der verschiedenen Verwendungszwecke des Trusts begrüsst eine Organisation137 ausserdem den grossen Gestaltungsspielraum für die Organisation des Trusts (bspw. Ausschluss der Pflicht, unabhängig zu handeln usw.). Es sei jedoch nicht angemessen, dass in der Trusturkunde die Sorgfaltspflicht oder die getrennte Aufbewahrung des Trustvermögens vom Privatvermögen der Trustees wegbedungen werden könne.
4.2.6.4 Begünstigte
Eine Organisation138 begrüsst die Möglichkeit, Discretionary und Fixed Interest Trusts errichten zu können. Es sei zudem kohärent, dass bei einem Discretionary Trust Anwartschaften einer begünstigten Person nicht übertrag- oder vererbbar seien. Sobald es sich jedoch um einen Fixed Interest Trust handle, müssten die Ansprüche der Begünstigten gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Erbrechts sowohl zedierbar als auch von Todes wegen übertragbar sein. Schliesslich müsse auch festgelegt werden, ob Leistungen aus einem Fixed Interest Trust in einem Zwangsvollstreckungsverfahren verwertet werden können.
131 UZH
132 GE
133 UZH
134 UZH
135 UZH
136 Cone Marshall
137 UZH
138 UZH