Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
4.2.7 Trustvermögen
Eine Teilnehmende139 führt an, dass die im Vorentwurf vorgesehene Trennung vom persönlichen Vermögen der Trustees zu unangemessenen Kreditgeschäften (bspw. Kreditvergabe an eine zahlungsunfähige Person) führen werde. Es müsse ein öffentliches, wenn auch nur ein einfaches, Register eingeführt werden, um dem entgegenzuwirken. Eine Organisation140 ist der Auffassung, dass es Reibungspunkte gebe zwischen den Grundsätzen des Schweizer Rechts und der Möglichkeit, die Vermögen der Trustee oder des Trustees zu trennen.
2 Organisationen141 meinen zu den Formerfordernissen, dass die Zuweisung von Grundstücken an einen Trust öffentlich beurkundet und dieses Erfordernis im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden müsse. Sie begrüssen ausserdem, dass die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem Trust weiterhin im Grundbuch angemerkt werde.
Eine Organisation142 unterstreicht, dass bei Errichtung eines Trusts durch Verfügung von Todes wegen der Vorentwurf zu Widersprüchen führe. In die gleiche Richtung gehen 4 Organisationen143, die darauf hinweisen, dass wenn die Trusturkunde keinen Ersatz für den Trustee oder die Protektorin/den Protektor vorsehe und der einzige Trustee sterbe, das Trustvermögen zwischen dem Zeitpunkt des Todes und der gerichtlichen Ernennung eines neuen Trustee eigentümerlos sei, da es nicht in den Nachlass des Trustees falle. Eine solche Situation müsse vermieden werden, indem insbesondere die Pflicht eingeführt werde, Protektoren oder Co-Trustees vorzusehen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass bestimmte Vermögen durch eine zeitweise nicht vorhandene Verwaltung geschädigt würden (bspw. Positionen an den Finanzmärkten). Auch bei einem mit Verfügung von Todes wegen errichteten Trust, wenn keine Trustees ernannt wurden, müsse die rechtliche Situation der dem Trust nach dem Tod der Begründerin oder des Begründers zugewidmeten Vermögenswerte nochmals überdacht werden. 2 Teilnehmende144 unterstreichen, dass, wenn diese Situation nicht geregelt werde, die allgemeinen Grundsätze angewendet würden und die Vermögenswerte bis zur Ernennung einer Trustee oder eines Trustees wahrscheinlich den Erben zufallen. Sobald dann die oder der Trustee ernannt sei, werde sie oder er manchmal Schwierigkeiten haben, die Vermögenswerte von den Erben zurückzufordern, da diese möglicherweise darüber verfügt hätten.
Einer Teilnehmenden145 zufolge müsse das Gesetz eine Bestimmung enthalten, welche die Übertragung zwischen dem persönlichen Vermögen der Trustee oder des Trustees und dem Trustvermögen und umgekehrt sowie die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Übertragung regle. Indem die Vorlage die Möglichkeit schaffe, dass eine Person zwei Vermögen halten könne, würden viele Fragen aufgeworfen: Doppelvertretung, Notwendigkeit eines Beistandes, Verjährung, Verrechnung, Zustellung empfangsbedürftiger Schriftstücke, Vereinigung (Art. 118 OR) usw. Um alle diese Ungewissheiten zu beseitigen, sollte nach Ansicht dieser Teilnehmenden vorgesehen werden, dass Urkunden, welche den Inhalt der Vermögen untereinander ändern, Dritten gegenüber nicht wirksam sind.
139 UNIL
140 KSG
141 KSG, ZNK
142 KSG
143 UZH, SNV, VbN, ZNK
144 SAV, ZNK
145 UNIL