Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

4.2.8 Verfahrensrechtliche Aspekte

Eine Teilnehmende146 begrüsst die Möglichkeit, eine Schiedsklausel einzufügen oder den Gerichtsstand zu wählen.

Im Gegensatz dazu sollte gemäss einer Organisation147 angesichts der fehlenden Erfahrung der Schweizer Gerichte die Einführung eines Gerichtsstandes in der Schweiz mit höheren Gerichtskosten und Mehraufwand der Behörden einhergehen.

4.2.9 Transparenz und Anti-Geldwäscherei-Gesetzgebung für Trusts

Ein Kanton148 und eine Organisation149 begrüssen die Anwendung internationaler Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Steuerhinterziehung.

2 Kantone150, eine Partei151 und 5 Organisationen152 sind dagegen der Meinung, dass die Einführung des Trusts zu einer Vervielfachung von undurchsichtigen Investitionen in der Schweiz führen werde, weil der Trust die Errichtung komplexer Finanzkonstrukte ermögliche. Die Bestimmungen des Vorentwurfes reichten deshalb nicht aus, um die Risiken von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Die Pflicht eines Schweizer Wohnsitzes für Trustees oder die Schaffung eines öffentlichen Trustregisters seien deshalb vorzusehen.

Zur Verringerung der GW/TF-Risiken sollte deshalb gemäss einer Organisation153 für den Trust eine Mindestlaufzeit von beispielsweise 5 Jahren eingeführt werden, um diesen für kriminelle Zwecke weniger attraktiv zu machen.

4.3 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln (Obligationenrecht)

4.3.1 Art. 529a

4.3.1.1 Art. 529a Abs. 1

Ein Kanton154 ist der Ansicht, dass diese Bestimmung eine zu weite Definition für den Trust enthalte und dass sämtliche Purpose Trusts, reine oder gemischte, sowie alle Trusts, die eine, wenn auch nur teilweise, gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausüben können, ausgeschlossen werden sollten. 11 Organisationen155 finden dagegen, dass eine solche Einschränkung nicht gerechtfertigt sei. Es müsse geprüft werden, wie Purpose Trusts ins bestehende Zivilrechtssystem integriert werden können, um eine Alternative zur gemeinnützigen Stiftung und deren staatlichen Aufsicht zu schaffen. Ein anderer Teilnehmender156 ist der Auffassung, dass eine mögliche Konkurrenz zwischen Stiftung und Trust kein Hindernis für die Einführung des Trusts darstellen sollte. Eine solche Zweckbeschränkung würde der Definition im Haager Übereinkommen zur Anerkennung von Trusts nicht entsprechen: das geltende

146 UZH

147 CP

148 GE

149 EXPERTsuisse

150 GR, ZH

151 SP

152 Alliancesud, Public Eye, KSG, SGB, UNIL

153 Findling Grey

154 GE

155 Bär & Karrer, Burckhardt, Findling Grey, SVUF, Lanter, STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP, Walder Wyss, SUPSI

156 Lanter