Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

Schweizer Recht sehe die Anerkennung von Purpose Trusts nach ausländischem Recht vor. Eine Organisation157 argumentiert, dass der gemeinnützige Trust im Sinne von Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zugelassen werden sollte.

Ein Kanton158 bemängelt, dass die in der deutschen Fassung verwendeten Begriffe «zuwidmen», «zugewidmet» und «Zuwidmung» in der deutschen Sprache weder bekannt seien noch verwendet würden. Im Interesse der Klarheit sollten keine neuen Begriffe geschaffen oder zumindest im erläuternden Bericht definiert werden. Gemäss einer Organisation159 sollte die deutsche Terminologie der Bestimmung nicht von der bei den Stiftungen verwendeten Terminologie abweichen (Art. 80 ZGB: «Widmung», «Vermögen»).

Eine Organisation160 merkt an, dass die vorgeschlagene Definition unklar sei und sich zu weit vom angelsächsischen Trustbegriff entferne. Dieser habe folgende Definition: «ein von der Begründerin oder vom Begründer gewolltes Schuldverhältnis, das ausdrücklich oder stillschweigend den Willen ausdrückt, die oder den Trustee zu verpflichten, im Interesse von Begünstigten oder eines Zweckes bestimmte Vermögenswerte im Trust zu halten».

4.3.1.2 Art. 529a Abs. 2

Eine Organisation161 begrüsst den Vorentwurf insofern, als er die Möglichkeit biete, den Trust durch einfache Schriftlichkeit oder Verfügung von Todes wegen zu errichten, da der Trust häufig zu erbrechtlichen Zwecken eingesetzt werde. Eine Organisation162 wünscht, dass explizit erwähnt werde, dass ein Trust durch einfache einseitige Erklärung der Trustees oder durch einfache Willensbekundung der Begründerin oder des Begründers errichtet werden könne.

Im Gegensatz dazu sind 3 Organisationen163 der Ansicht, dass die Schriftform nicht verhindere, dass die Trusturkunde rückdatiert werde oder dass mehrere Versionen davon existierten, was zu Missbräuchen gegenüber Gläubigern, Erben oder dem Ehepartner sowie den Steuerbehörden führen könne. Sie verlangen deshalb, dass, wenn auf ein Trustregister verzichtet werde, für die Errichtung des Trusts wenigstens die öffentliche Beurkundung verlangt werde. 4 Organisationen164 sprechen sich ebenfalls zugunsten des Erfordernisses der öffentlichen Beurkundung aus, da das Verfassen einer Trusturkunde eine komplexe Aufgabe sei, die, wenn sie schlecht ausgeführt werde, zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten führen könne. Ausserdem könnte sich dann die nachfolgende Übertragung von Grundstücken, die sich im Besitz der Trustee oder des Trustees befinden, auf die Trusturkunde stützen und keine andere notarielle Urkunde erfordern. Dieses Formerfordernis würde zudem die Aufbewahrung der Trusturkunde bei einer Notarin oder einem Notar gewährleisten.

157 SUPSI

158 ZH

159 ZNK

160 SVUF

161 Walder Wyss

162 SVUF

163 KBKS, SNV, VbN

164 KSG, SNV, VbN, ZNK