Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

4.3.2 Art. 529b

4.3.2.1 Allgemeine Bemerkungen

Eine Organisation165 argumentiert, dass im Falle eines zu Lebzeiten der Begründerin schriftlich errichteten Trusts, wenn der Trustee seine Ernennung ablehne oder wenn die Vermögenswerte nicht entsprechend den Vorschriften des Schweizer Rechts übertragen würden (bspw. öffentliche Beurkundung bei Grundstücken), sich die Vermögenswerte in einer Art Schwebezustand befänden. Um eine solche Situation zu vermeiden, schlägt sie vor, dass bei Errichtung des Trusts auch die schriftliche Zustimmung des Trustees sowie die Übertragung der Vermögenswerte an den Trustee gefordert werden müsse. Das Gesetz sollte die Folgen der Ablehnung des Trustees und der Nichtbeachtung der Übertragungsvorschriften regeln (bspw. Ungültigkeit ex nunc). Ausserdem sollte das Gesetz den Fall regeln, wenn der Trust durch Erbvertrag errichtet werde, die Vermögenswerte, die dem Trust zufallen sollten, jedoch vor dem Tod der Begründerin verschwinden.

4.3.2.2 Art. 529b Abs. 1

Eine Organisation166 ist der Ansicht, dass Unklarheit darüber bestehe, welche essentialia negotii für die Trusterrichtung erforderlich seien und welches entscheidende Kriterium den Zeitpunkt bestimme, in welchem der Trust wirksam werde. Nach Auffassung eines Kantons167 und einer Organisation168 ist diese Bestimmung sogar unvollständig, da sich aus Artikel 529d Absatz 1 VE-OR ergebe, dass in der Trusturkunde angegeben sein müsse, ob es sich um einen Discretionary Trust oder einen Fixed Interest Trust handle. Artikel 529b Absatz 1 VE-OR müsste deshalb festlegen, dass die Art von Trust ein wesentliches Element der Trusturkunde sei. Möglich wäre auch die Bestimmung, dass der Discretionary Trust der Standardtrust sei.

Laut einer Organisation169 ist die Art und Weise der Verteilung der Vermögenswerte ein wesentliches Element, welches zwingend in der Trusturkunde vorkommen müsse.

4.3.2.3 Art. 529b Abs. 2

Angesichts der wichtigen Rechte und Pflichten der Trustees sind 5 Teilnehmende170 der Meinung, dass es – im Gegensatz zur Regelung für den Willensvollstrecker – nicht sinnvoll sei, der Begründerin oder dem Begründer zu ermöglichen, durch Verfügung von Todes wegen einen Trust zu errichten, ohne einen Trustee zu bezeichnen. Die Begründerin oder der Begründer müsste ein Trustee sowie Ersatz-Trustees oder dann eine juristische Person als Trustee bezeichnen, um sicherzustellen, dass der Trust von einer im Voraus bezeichneten Person verwaltet werde. Ausserdem seien zusätzliche Erläuterungen zum Verfügungsgeschäft nach Schweizer Recht erforderlich. Die Bezeichnung der Trustees sollte Bestandteil der essentialia negotii sein.

165 SAV

166 Walder Wyss

167 ZH

168 Walder Wyss

169 SVUF

170 KSG, SNV, VbN, Walder Wyss, ZNK