Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

Gemäss einer Organisation171 muss klargestellt werden, dass bei mit Verfügung von Todes wegen errichteten Trusts von der Begründerin oder dem Begründer nicht bezeichnete Nachfolgetrustees vom Gericht bezeichnet werden können.

4.3.2.4 Art. 529b Abs. 3

3 Organisationen172 finden, dass die Pflicht der genauen Benennung der Vermögenswerte, welche die Begründerin oder der Begründer dem Trust zuwidme, nicht auf den Fall beschränkt sein sollte, in welchem diese selber Trustee seien.

Eine Organisation173 wünscht die Klärung, ob in Fällen, in denen Begründerinnen oder Begründer selber Trustee werden, sie dem Trust erbrechtliche Anwartschaften übertragen können.

4.3.2.5 Art. 529b Abs. 5

Gemäss einer Organisation174 sollte präzisiert werden, wie die oder der Trustee die dem Trust zugewidmeten Vermögenswerte erwirbt. Eine andere Organisation175 unterstreicht ausserdem, dass Artikel 529b VE-OR den Zeitpunkt definieren sollte, in dem der Trust rechtswirksam werde, wenn die Begründerin oder der Begründer sich selber als Trustee bezeichne. Gemäss einem Teilnehmenden176 müsse in diesem Absatz präzisiert werden, ob die Zustimmung der Trustee oder des Trustees Auswirkungen auf das Bestehen des Trusts oder nur auf seine Wirkung gegenüber Dritten hat. Eine Teilnehmende177 wünscht, dass bei einer Errichtung des Trusts mit Verfügung von Todes wegen dieser ab dem Tod der Begründerin oder des Begründers bestehe; die oder der Trustee könne jedoch erst über die Vermögenswerte verfügen, wenn diese übertragen seien.

2 Teilnehmende178 betonen, dass für die Übertragung von Grundeigentum gemäss dem erläuternden Bericht kein Verpflichtungsgeschäft, sondern einzig das Verfügungsgeschäft (Grundbuchanmeldung) erforderlich sei; ausserdem müsse die in einfacher Schriftform erfolgende Zustimmung der Trustee oder des Trustees nicht zwingend die dem Trust zugewidmeten Vermögenswerte bezeichnen. Gemäss diesen Teilnehmenden steht diese Regelung im Widerspruch zur schweizerischen Rechtsordnung. Zudem würden die mit den zugewidmeten Grundstücken verbundenen Schulden nicht auch an den Trust übergehen, was eine Benachteiligung der Gläubiger darstelle. Diese Teilnehmenden verlangen deshalb, dass die zu übertragenden Grundstücke in der Trusturkunde genau zu bezeichnen seien und für die Trusturkunde für den Fall der Übertragung von Grundeigentum die öffentliche Beurkundung vorgesehen werden müsse.

Laut 2 Organisationen179 sollten die im Erbrecht festgelegten Vermögenstrennungen (bspw. Ausschlagung, Annahme) mit der im Vorentwurf vorgesehenen Vermögenstrennung (Zeitpunkt, in welchem der Trust rechtswirksam wird) koordiniert werden. Es sei ausserdem inak-

171 Walder Wyss

172 SVUF, KSG, ZNK

173 SAV

174 ZNK

175 KSG

176 STEP-Ls

177 Walder Wyss

178 SNV, VbN

179 UNIL, Walder Wyss