Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts
zeptabel, dass die Begründerin oder der Begründer als Trustee mittels einfacher schriftlicher Erklärung einen Trust mit Wirkung gegenüber allen errichten könne.
4.3.2.6 Art. 529b Abs. 6
Ein Teilnehmender180 begrüsst den Verweis auf die Schutzbestimmungen für Gläubiger, Ehepartner und Erben.
Gemäss einer Teilnehmenden181 ist das Verhältnis von Artikel 529b Absatz 6 VE-OR zur Biens-aisément-négociables-Doktrin des Bundesgerichts unklar.
4.3.3 Art. 529c
Gemäss einem Kanton182 müssen die Begriffe des Begünstigten und der Verbindung zwischen dem Begründer und dem Begünstigten genauer definiert werden. Nach Ansicht eines anderen Kantons183 wäre ein Missbrauch möglich, wenn die begünstigte Person sich durch ein Inhaberpapier ausweise; in einem solchen Fall könnte die Spur der Vermögenswerte nicht mehr verfolgt werden. Aus diesem Grund müsse geregelt werden, dass die Stellung als begünstigte Person nicht wertpapiermässig verbrieft werden könne oder von vornherein unübertragbar sei. Einer Organisation184 zufolge besteht angesichts der Möglichkeiten, die Befugnisse von Trustees, Begründerinnen und Begründern und Protektorinnen und Protektoren zu gestalten, ein grosses Missbrauchsrisiko. Gerade wenn eine Begründerin oder ein Begründer die Möglichkeit erhalte, sich selber als einzige begünstigte Person (Asset Protection Trust) einzusetzen, könnten Dritte geschädigt werden. Ausserdem sei die in Artikel 529h Absatz 3 Ziffer 1-2 VE-OR postulierte Unabhängigkeit nicht gegeben, wenn die oder der Trustee selber die begünstigte Person sei.
Eine Organisation185 begrüsst die Möglichkeit, bestimmte oder bestimmbare Personen als Begünstigte zu bezeichnen. Es sei zweckmässig, darauf hinzuweisen, dass die Begründerin oder der Begründer den Zweck einer Organisation (bspw. gemeinnütziger Zweck) oder ihren Steuerstatus als Kriterium heranziehen könne, um die Begünstigten des Trusts zu bestimmen. Eine Organisation186 erachtet die Formulierung jedoch als kompliziert hinsichtlich der Unterscheidung, ob Begünstigte bestimmte oder bestimmbare Personen seien.
2 Organisationen187 verlangen ausserdem für den Fall, wenn die oder der Trustee einzige begünstigte Person werde, dass festgelegt werde, ob die Folge dann die Nichtigkeit sei, ob diese Nichtigkeit ex tunc oder ex nunc (erst ab dem Zeitpunkt, an dem die oder der Trustee einzige begünstigte Person geworden ist) wirke und/oder ob Artikel 529u VE-OR zur Anwendung komme. Berücksichtigt werden müsse auch die Situation, dass es zukünftige Begünstigte (bspw. ungeborenes Kind) geben könnte. Laut einer Organisation188 kann gemäss dem erläuternden Bericht ein ungeborenes Kind als begünstigte Person bezeichnet werden; in-
180 Walder Wyss
181 KSG
182 GE
183 ZH
184 KBKS
185 UNIGE
186 STEP-Ls
187 Burckhardt, UNIL
188 Walder Wyss