Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/32: Einführung des Trusts (Änderung des Obligationenrechts) · 55 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Einführung des Trusts

be e VE-StGB zu Konflikten mit dem geltenden Artikel 305ter StGB führen, der die Unterlassung der Feststellung der Identität von wirtschaftlich Berechtigten an den anvertrauten Vermögenswerten regelt. Schliesslich kritisiert die Organisation, dass Trustees – straf- und verwaltungsrechtlich – einer doppelten Strafbarkeit unterliegen würden.

5.5 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Da das IPRG nur anwendbar ist, wenn ein internationales Sachverhalt vorliegt, fragt eine Organisation324, welches Recht auf einen rein schweizerischen Trust anwendbar sei: Kann eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz noch einen Trust nach ausländischem Recht errichten? Falls dies nicht so sei, würde die Vorlage nicht zu einer Vermehrung, sondern zu einer Reduktion der in der Schweiz verfügbaren Rechtsinstitute führen. In diesem Sinn sprechen sich 4 Organisationen325 dafür aus, dass das Gesetz oder die Botschaft ausdrücklich erwähnen sollte, dass es immer möglich sein müsse, die Anwendung von Bestimmungen Schweizer Rechts zu vermeiden (opting out), damit Trusts weiterhin dem Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung unterliegen.

2 Organisationen326 sind der Ansicht, dass in der Trusturkunde zwingend ein Gerichtsstand in der Schweiz vorzusehen sei, falls der Verwaltungsort nicht in der Schweiz liege oder kein Trustee mit Wohnsitz in der Schweiz vorhanden sei. Ohne eine solche Bestimmung könnten Gläubigerinnen und Gläubiger oder Erbinnen und Erben ihre Ansprüche in der Schweiz nur schwer durchsetzen. Dies wäre vor allem dann stossend, wenn die Begründerin oder der Begründer oder die oder der Begünstigte in der Schweiz wohnhaft sei oder sich das Vermögen in der Schweiz befinde. Zudem würde eine solche Voraussetzung verhindern, dass das Schweizer Recht von ausländischen Gerichten (approximativ) angewandt würde. Eine Organisation327 schlägt folgende Lösung vor: Artikel 39a VE-ZPO soll vorsehen, dass der Gerichtsstand demjenigen entspricht, der in der Trusturkunde aufgeführt ist, und zudem standardmässig einen Gerichtsstand in der Schweiz gemäss dem stärksten Anknüpfungspunkt in der Schweiz festlegen (z. B. Schweizer Wohnsitz der Begründerin oder des Begründers, Standort von Schweizer Vermögenswerten). Eine andere Organisation328 schlägt dasselbe vor, jedoch nur wenn der Trust zu Vorsorgezwecken errichtet wird.

Ein Teilnehmender329 befürwortet Artikel 149b Absatz 2 Buchstabe c VE-IPRG: Diese Bestimmung spreche dafür, in der Trusturkunde ein (Schieds-)Gericht in der Schweiz als zuständig vorzusehen.

5.6 Finanzmarktgesetzgebung

Ein Kanton330 regt an, in der Finanzmarktgesetzgebung konsequent von «gewerbsmässiger Trustee» anstelle von «Trustee» zu sprechen, sofern der Kreis der Personen, die Trustee werden können, nicht eingeschränkt werde.

324 SVUF

325 STEP-Ge, STEP Swiss and Liechtenstein, SATC, Verein STEP

326 KBKS, SAV

327 SAV

328 SUPSI

329 SAV

330 ZH