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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
7Die zur Berechnung der Dauer einer schweizerischen Landesverweisung benötigten Vollzugsdaten nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a StReG, sind spätestens eine Woche nach Kenntnis des jeweiligen Ausreisegrundes einzutragen.
8Die Gutheissung des Gesuchs für eine Berechnung der Entfernungsfrist nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Satzteil StReG wird umgehend eingetragen.
9Setzt die Eintragung der in den Absätzen 1–8 erwähnten Daten eine Meldung an die eintragungspflichtige Behörde voraus, so hat diese Meldung umgehend zu erfolgen.
Art. 34 Zeitpunkt der Eintragung von hängigen Strafverfahren
1Daten über hängige Strafverfahren sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der formellen Eröffnung der Untersuchung einzutragen.
2Wird ein Strafbefehl ohne Untersuchung eröffnet, so hat die Eintragung des hängigen Strafverfahrens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ausfertigung des Strafbefehls zu erfolgen.
3Die Eintragung erheblicher Änderungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e StReG hat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eintritt des Ereignisses zu erfolgen.
4Die Verfahrensleitung kann die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens zurückstellen, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens vereiteln würde.
Art. 35 Zeitpunkt der Eintragung von Systemdaten, Suchabfragen und von
protokollierten Abfragen
1Systemdaten nach Artikel 24 und 25 sowie Suchabfragen nach Artikel 31 werden im Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch in VOSTRA eingetragen.
2Daten über protokollierte Abfragen nach Artikel 28 werden automatisch in VOSTRA protokolliert:
a. bei der Ersterfassung von Strafdaten beim erstmaligen Speichern eines volldurch Nutzerinnen und Nutzer, die ständig erfassten Grundurteils, nachfür eine registerführende Behörde tä- träglichen Entscheids oder hängigen tig sind: Strafverfahrens;
b. bei der Auszugserstellung durch beim Generieren eines PDF-Auszugs; Nutzerinnen und Nutzer, die für eine
registerführende Behörde tätig sind,
auf schriftliches Gesuch einer ande-
ren Behörde:
c. bei der Online-Abfrage durch Nutze- bei der Anzeige der Strafdaten.
rinnen und Nutzer, die für eine nicht
registerführende Behörde tätig sind: