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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
Art. 39 Nichterscheinen eines Grundurteils mit «keine Zusatzstrafe» als
einziger Rechtsfolge im Behördenauszug 2 und 3
(Art. 38 Abs. 3–5 StReG)
Ist eine Fristberechnung nach Artikel 38 StReG nicht möglich, weil als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde, gelten für die entsprechenden Grundurteile folgende Fristen für das Nichterscheinen im Behördenauszug 2 und 3:
a. Für schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene sowie für Auslandurteile gegen Erwachsene, welche durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden, gilt eine Frist von 10 Jahren ab Rechtskraft;
b. Für Auslandurteile gegen Jugendliche, welche durch einen schweizerischen Exequaturentscheid angepasst wurden, gilt eine Frist von 5 Jahren ab Rechtskraft.
Art. 40 Relevante Daten für die Fristberechnung bei Zusatz-, Teilzusatz- und
Gesamtstrafenurteilen
(Art. 30, 38 Abs. 3–5, 40 Abs. 3 und 42 Abs. 3 StReG)
Für die Berechnung der Fristen für die Entfernung und das Nichterscheinen von Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen sind ausschliesslich die im jeweiligen Zusatz-, Teilzusatz- oder Gesamtstrafenurteil ausgewiesenen Delikte und Sanktionen massgebend.
Art. 41 Entfernung der VOSTRA-Daten spätestens mit Vollendung des 100.
Altersjahrs
(Art. 29 Abs. 1 StReG)
Vollendet eine verzeichnete Person das 100. Altersjahr und konnten ihre VOSTRA-Daten bis dahin nicht entfernt werden, so wird deren Ableben vermutet und ihre sämtlichen Daten werden automatisch aus VOSTRA entfernt.
Art. 42 Entfernung von Systemmeldungen, Suchabfragen und anderen
Meldungen
1Systemmeldungen nach Artikel 25 sowie Suchabfragen nach Artikel 31 werden zwei Wochen, nachdem die Meldung von der zuständigen Behörde als erledigt gekennzeichnet wurde, automatisch aus VOSTRA entfernt.
2Absatz 1 gilt auch für Meldungen nach den Artikeln 56, 58 und 61, die in VOSTRA am gleichen Ort erscheinen wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.
3Die Daten nach Absatz 1 und 2 werden spätestens 1 Jahr nach ihrer Erstellung automatisch aus VOSTRA entfernt.