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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 101 Seiten
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Strafregisterverordnung
Art. 43 Bearbeitung von Gesuchen um Sonderberechnung der
Entfernungsfrist
(Art. 30 Abs. 2 Bst. n StReG)
1Zur Berechnung der Entfernungsfrist nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Satzteil StReG hat die betroffene Person folgende Unterlagen einzureichen:
a. ein Identitätsnachweis;
b. eine Bestätigung, dass die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts vor mehr als acht Jahren erfolgt ist.
2Wird das Gesuch um Berechnung der Entfernungsfrist nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Satzteil StReG bewilligt, vermerkt dies die registerführende Stelle nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.5 in VOSTRA. Die registerführende Stelle bewahrt die Gesuchsunterlagen nach Absatz 1 in einer separaten Datenbank auf.
3Der Vermerk nach Absatz 2 wird aus VOSTRA entfernt, sobald über die betroffene Person keine Strafdaten mehr in VOSTRA eingetragen sind. Wird die betroffene Person aus VOSTRA entfernt, vernichtet die registerführende Stelle auch die aufbewahrten Gesuchsunterlagen nach Absatz 1.
Art. 44 Ausserordentliche Bestimmung eines angemessenen und
ausschliesslich fristenrelevanten Vollzugsende-Datums
1Die registerführende Stelle ist berechtigt, von Amtes wegen oder auf Gesuch der betroffenen Person, anstelle des tatsächlichen Vollzugsende-Datums, ein angemessenes Vollzugsende-Datum selber festzulegen und in VOSTRA zu erfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Eintragung des tatsächlichen Vollzugsendes in VOSTRA ist zur korrekten Steuerung der Berechnung der Fristen für die Entfernung oder das Nichterscheinen von Grundurteilen erforderlich;
b. das tatsächliche Vollzugsende ist nicht in VOSTRA erfasst;
c. es ist sehr unwahrscheinlich, dass das effektive Vollzugsende jemals in VOSTRA eingetragen wird,
1. weil das tatsächliche Vollzugsende nicht in einem eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheid verfügt wird, oder
2. weil die zuständigen Behörden auf Anfrage nicht bereit sind, die registerführende Stelle über die eintragungsrelevanten Daten eines nachträglichen Entscheides, welcher das tatsächliche Vollzugsende belegen könnte, zu informieren; und
d. die betroffene Person befindet sich offensichtlich nicht mehr im Vollzug der betreffenden Sanktion;
2Das angemessene Vollzugsende-Datum nach Absatz 1 ist nur für die Fristenberechnung relevant und sagt nichts aus über die tatsächliche Vollzugsdauer der betreffenden Sanktion. Es wird unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall vorliegenden Datenlage festgelegt.