Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung
− 24. Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 2018139
(AMBV): In Artikel 39 Absatz 4 AMBV geht es um die Tätigkeit der Swissmedic als Bewilligungsbehörde – und nicht als Verwaltungsstrafbehörde; daher sollte präzisiert werden, dass es um die Einholung eines Privatauszuges geht. Hat die überprüfte Person keine Schweizer Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz im Ausland, kann auch die Einforderung eines analogen ausländischen Strafregisterauszuges sinnvoll sein.
− 25. Verordnung vom 11. September 2002140 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV): In Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe b E-ATSV soll neu nicht mehr auf Artikel 371 StGB, sondern auf Artikel 41 StReG Bezug genommen werden.
− 26. Verordnung vom 22. Juni 2011141 über die Aufsicht in der beruflichen
Vorsorge (BVV 1): In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a E-BVV 1 wird präzisiert, dass die betroffenen Personen bei der Aufsichtsbehörde einen «Privatauszug» einreichen müssen. In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a BVV 1 wurde bisher auf die «Entfernung» aus dem Strafregister Bezug genommen. Dies macht keinen Sinn, da die kantonalen BVG-Aufsichtsorgane keinen behördlichen Zugang zu VOSTRA haben und daher nicht wissen können, wann Daten aus VOSTRA «entfernt» werden. Diese Behörden können nur mit dem Privatauszug operieren. Folgerichtig wird neu verlangt, dass strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, die im Privatauszug erscheinen.
− 27. Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934142 (EMKV): Hier wird
in diversen Bestimmungen präzisiert, dass es sich beim erwähnten «Auszug» um den «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA» handelt.
− 28. Verordnung vom 4. September 2002143 über das Gewerbe der Reisen-
den (RGV): In diversen Bestimmungen wird der Ausdruck «Strafregisterauszug» durch «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA» ersetzt. In Artikel 7 Absatz 3 E-RGV wird hingegen bewusst darauf verzichtet, da es dort nur um ausländische Strafregisterauszüge geht.
− 29. Bankenverordnung vom 30. April 2014144 (BankV): In Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer 4 E-BankV wird geregelt, welche Auszüge vorgelegt werden müssen. Es gelten die gleichen Regeln wie bei Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 E-FINIV (vgl. Ziff. 30 unten). Gemäss geltender Praxis soll sowohl ein «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA» als auch ein «Betreibungsregisterauszug» beigelegt werden. Bei Personen mit «Wohnsitz im Ausland» werden «entsprechende ausländische Bestätigungen» verlangt (sei es, dass die betreffenden Staaten selber vergleich-
139 SR 812.212.1
140SR 830.11
141 SR 831.435.1
142 SR 941.311
143 SR 943.11
144 SR 952.02