Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 136 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Entwurf der Strafregisterverordnung

− 14. IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 2008128: In Artikel 7 Absatz 1 Buch-

stabe h E-IPAS-Verordnung wird die «registerführende Stelle» wie im StReG bezeichnet (vgl. Art. 3 Abs. 2 StReG).

− 15. Verordnung vom 6. Dezember 2013129 über die Bearbeitung biometri-

scher erkennungsdienstlicher Daten (nachfolgend informell: ED-Verordnung): Mit der Totalrevision der ED-Verordnung im Jahre 2013 wurden die Löschfristen für die im Informationssystem AFIS (Automated Fingerprint Identification System) bearbeiteten Daten mit den Löschfristen für die DNA-Profile (Informationssystem CODIS) harmonisiert, indem die Löschregelung aus dem DNA-Profil-Gesetz130 grundsätzlich unverändert in die ED-Verordnung eingefügt wurde. Mit dem StReG (siehe Anhang 1 Ziff. 3 StReG) hat der Gesetzgeber diese Harmonisierung nun auch auf formell-gesetzlicher Ebene vorgenommen, mittels Verweises in Artikel 354 Absatz 4 nStGB auf die Artikel 16–19 DNA-Profil-Gesetz. Als Folge dieser Anpassung von Art. 354 nStGB kann die Löschregelung in der ED-Verordnung aufgehoben werden. Betroffen von dieser Aufhebung sind die Artikel 17 sowie 19–21 ED-Verordnung. Beibehalten werden allerdings im 5. Abschnitt («Löschung der Daten») der ED-Verordnung die AFIS-spezifischen Artikel 18 sowie 22 und 23. Beibehalten wird zudem die Sonderregelung des geltenden Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b ED-Verordnung (ausländische erkennungsdienstliche Daten), als neuer Artikel 17 E-ED-Verordnung.

− 16. Verordnung vom 12. Oktober 2016131 über die Informationssysteme

des Bundes im Bereich Sport (IBSV): In Artikel 5 Absatz 3 E-IBSV wird die Koppelung der Aufbewahrungsfrist nach IBSV an die «Entfernung» aus dem Strafregister» beseitigt. Da dem Bundesamt für Sport nach Artikel 51 Buchstabe h StReG nur ein Zugangsrecht auf den Behördenauszug 2 zusteht, kann es gar nicht wissen, wann die betreffenden Strafregisterdaten «entfernt» werden; vielmehr muss neu auf das Nichterscheinen im Behördenauszug 2 Bezug genommen werden.

− 17. Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993132: Die vorgeschlage-

nen Änderungen im Anhang Ziffer 88 der Statistikerhebungsverordnung betreffen folgende Punkte: Anstelle des Begriffs «Strafregister» soll die offizielle Bezeichnung «Strafregister-Informationssystem VOSTRA» verwendet werden. Der Begriff «Verurteilungen» wird in der Regel als Synonym für «Schuldsprüche» verwendet. In VOSTRA werden jedoch auch Entscheide gegen Schuldunfähige registriert und vom BFS verarbeitet. Daher werden neu konsequent die Bezeichnungen «Grundurteile und nachträgliche Entscheide» verwendet. Schliesslich wurde berichtigt, dass die Verknüpfung mit anderen Daten nur der «Ergänzung eines fehlenden Aufenthaltsstatus» dient.

128SR 361.2

129SR 361.3

130SR 363

131SR 415.11

132 SR 431.012.1